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Leitfaden für die Anwendung der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) vom 21.12.2004
Anlage 1:
|
Lfd. Nr. |
Funktion |
Ermäßigung in % |
| 1. | Universitätspräsident/Universitätspräsidentin |
100 |
| 2. | Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen |
75 |
| 3. | Dekane/Dekaninnen der Fakultäten |
100 |
| 4. | Prodekane/Prodekaninnen der Fakultäten |
25 |
| 5. | Sprecher/Sprecherinnen von Sonderforschungsbereichen |
37,5 |
| 6. | Sprecher/Sprecherinnen von Graduiertenkollegs und vergleichbaren Einrichtungen |
25 |
| 7. | Sprecher/Sprecherinnen von Fachbereichen bzw. Departments |
25 |
| 8. | Beauftragte für Angelegenheiten von Studium und Lehre pro Fachbereich bzw. Department |
25 |
| 9. | Leiter/Leiterinnen von wissenschaftlichen Organisationseinheiten in den Fachbereichen bzw. Departments bei mehr als 10 Stellen wissenschaftliches Personal |
12,5 |
| 10. | Mitglieder des Akademischen Senats | 12,5 |
| 11. | Gleichstellungsbeauftragte der Fachbereiche bzw. Departments – bis zu 75 Stellen für wissenschaftliches Personal – über 75 Stellen für wissenschaftliches Personal (Nicht aufrecht erhalten wird die alte Regelung, dass Frauenbeauftragte des Akademischen Senats 50 % Lehrdeputatsreduktion erhalten, da inzwischen gemäß § 87 Absatz 4 HmbHG eine hauptamtliche Frauenbeauftragte mit 100 % Lehrdeputatsreduktion eingerichtet worden ist.) (Es wird auch keine Reduktion für Frauenbeauftragte von Fakultäten vorgesehen, da analog zur Regelung unter Ziffer 9 mit den Studiendekanen davon ausgegangen wird, dass die Frauenbeauftragten der Fachbereiche bzw. Departments sich regelmäßig treffen und aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden wählen, die/der gleichzeitig das Dekanat in Sachen Gleichstellung berät.) |
12,5 25 |
| 12. |
Die Lehrverpflichtung kann je
Studiengang ermäßigt werden für
|
12,5 - 25 12,5 - 25 12,5 – 25 12,5 - 25 |
Hinweis : Die Lehrdeputatsreduktionen dürfen bis maximal 50 % kumuliert werden.