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Die Prognose über die zukünftige Bewertung ist von der Bewertung selbst unverändert zu unterscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Prognose nicht ausdrücklich als solche formuliert wird. Da im Prozess der Bewertung (z.B. der Erarbeitung des Gutachtens für die Magisterarbeit) Gesichtspunkte hinzutreten können, die eine von der Prognose abweichende Bewertung rechtfertigen, kann es sich in einem ungünstigen Fall ergeben, dass die Prognose der Gutachter sich als falsch herausstellt. Dies ist zwar bedauerlich und nach Möglichkeit zu vermeiden, jedoch nicht vollständig auszuschließen.
Sie steht unter der auflösenden Bedingung, dass sich die eingeholte Prognose (Bewertung der vorgängigen Prüfungsleistung nicht schlechter als ausreichend) bewahrheitet.
Wird die vorgängige Prüfungsleistung im Fortgang des Verfahrens nun schlechter als ausreichend bewertet, sind die Folgen diese: