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Vorzeitige Zulassung zu Prüfungsteilen (Magister)

Zur Umsetzung der Ordnung für die Magisterprüfung im Fachbereich Philosophie und Sozialwissenschaften in der Fassung vom 5. Juli 1995

Hintergrund

Nach §§ 14 und 15 der Ordnung für die Magisterprüfung im Fachbereich Philosophie und Sozialwissenschaften in der Fassung vom 5. Juli 1995 können weitere Prüfungsteile in der Magisterprüfung, z.B. die schriftlichen Prüfungen (Klausuren), erst nach Annahme vorgängig abzulegender Prüfungsteile, z.B. der Magisterarbeit, abgelegt werden. Hiervon wird auf Antrag und im Interesse der Studierenden abgewichen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Prüfer bestätigen, dass die Bewertung des vorgängigen Prüfungsteils vermutlich nicht schlechter als „ausreichend“ ausfallen wird.

Hierzu stellt der Fachbereich Philosophie fest:

Es liegt in der Natur der Sache, dass ein solcher Antrag auf Vorziehung weiterer Prüfungsteile zu einem Zeitpunkt gestellt wird und entschieden werden muss, zu dem der vorgängige Prüfungsteil noch nicht angenommen ist - es wäre sonst kein Antrag auf vorzeitige Zulassung. Daher gilt:
  1. Antragsteller können nicht darauf vertrauen, dass aus der Annahme des Antrags eine Bewertung der vorgängigen Prüfungsleistung mit mindestens ausreichend folgt.

    Die Prognose über die zukünftige Bewertung ist von der Bewertung selbst unverändert zu unterscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Prognose nicht ausdrücklich als solche formuliert wird. Da im Prozess der Bewertung (z.B. der Erarbeitung des Gutachtens für die Magisterarbeit) Gesichtspunkte hinzutreten können, die eine von der Prognose abweichende Bewertung rechtfertigen, kann es sich in einem ungünstigen Fall ergeben, dass die Prognose der Gutachter sich als falsch herausstellt. Dies ist zwar bedauerlich und nach Möglichkeit zu vermeiden, jedoch nicht vollständig auszuschließen.

  2. Die vorzeitige Zulassung zu weiteren Prüfungsteilen ist eine Zulassung unter Vorbehalt.

    Sie steht unter der auflösenden Bedingung, dass sich die eingeholte Prognose (Bewertung der vorgängigen Prüfungsleistung nicht schlechter als „ausreichend“) bewahrheitet.

  3. Wird die vorgängige Prüfungsleistung im Fortgang des Verfahrens nun schlechter als „ausreichend“ bewertet, sind die Folgen diese:

    1. Die Prüfungsleistung, z.B. die Magisterarbeit, ist nicht bestanden. Die vorbehaltliche Zulassung erlischt, weitere Prüfungsteile dürfen (vorerst) nicht abgelegt werden.
    2. Die Prüfungsleistung kann ggf. wiederholt werden. Die Magisterarbeit z.B. kann nach § 17 frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten wiederholt (eingereicht) werden.
    3. Wird die Prüfungsleistung, z.B. die Magisterarbeit, nach Wiederholung angenommen, sind bereits abgelegte weitere Prüfungsteile, zu denen die Kandidatin vorbehaltlich zugelassen war, zu werten.



Hamburg, den 8. September 2010
Dr. Michael Oliva Córdoba
Studiengangsleiter
Letzte Aktualisierung: 29. Nov. 2012 durch