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Department of Philosophy



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Briefvorlage

Regelung des Besuchs von Lehrveranstaltungen in der Lehreinheit Philosophie

(Beschluss des Dekanats der Fakultät für Geisteswissenschaften vom 26. August 2010)

 

§ 1 Teilnahmeregulierung

(1)           Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Philosophie steht im Rahmen verfügbarer Plätze grundsätzlich Studierenden aller Studierendenkategorien offen. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Studiengänge sind die Lehrveranstaltungen der Lehreinheit jedoch teilnahmereguliert.

(2)           Die Regulierung erfolgt auf dem Wege der Festsetzung von

a.     Höchstzahlen je Veranstaltungskategorie (s. § 2) und

b.    Anteilsquoten nach Studierendenkategorien (s. § 3), sowie durch

c.     Auswahl nach Prioritätsgesichtspunkten innerhalb der Anteilsquoten (s. § 4).

(3)           Die Teilnahme an Oberseminaren ist grundsätzlich Magister-, Master- und Promotionsstudierenden vorbehalten. Die Teilnahme an Einführungsveranstaltungen (Einführungskurse und -seminare) ist grundsätzlich Studierenden in der Studieneingangsphase vorbehalten.

(4)           Aufgrund einer Ordnung, eines Studienorganisationsbeschlusses des Dekanats oder auf Beschluss des Prüfungsausschusses können für einzelne Veranstaltungen oder Veranstaltungen bestimmter Kategorien (z.B. Erstsemesterkurse) abweichende Regelungen getroffen werden. Die Regelungen sind zu begründen und rechtzeitig durch Aushang im Glaskasten im Philosophischen Seminar bekannt zu machen.

§ 2 Höchstzahlen

(1)           1Die Höchstzahl der Anmeldungen zu seminaristische Veranstaltungen beträgt in nicht modularisierten Studiengängen je Studierenden und Anmeldephase grundsätzlich drei. 2Liegen mehr als drei Anmeldungen vor, können diese durch das Studienbüro in Abstimmung mit der zuständigen Studiengangsleitung nach billigem Ermessen auf drei Anmeldungen gekürzt werden.

(2)           Die Höchstzahl der Teilnehmer je Veranstaltung einer Veranstaltungsart aus einer Veranstaltungsgattung beträgt grundsätzlich:

 

Vorlesungen

Vorlesung (Normalvorlesung)

NV

90

Vorlesung (Spezialvorlesung)

SV

60

Vorlesung (Großvorlesung)

GV

200

Seminaristische Veranstaltungen (Seminare, Kurse und Übungen)

Proseminar

PS

30

Hauptseminar

HS

25

Oberseminar

OS

15

Forschungsseminar

FS

15

Einführungskurs

EK

60

Einführungsseminar

ES

30

Sprachkurs

SK

25

Anfängerübung

AU

30

Stilübung

SU

15

Kolloquien

Examenskolloquium (Bachelor-Curriculum)

EC

25

Forschungskolloquium

FC

15

Praktika

 

 

Praktikumsseminar

SP

25

Kleingruppenveranstaltungen

 

 

Tutorium

TU

15

 

 

§ 3 Anteilsquote

(1)           Zur Bemessung von Anteilsquoten nach Studierendenkategorien bilden Studierende folgender Studienziele gemeinsame Kategorien von Studierenden:

a.     Studierende in Bachelor- und Masterstudiengängen (einschließlich modularisierter Lehramtsstudiengänge)

b.    Studierende in Magister- und Diplomstudiengängen (alter Art)

c.     Studierende in Staatsexamensstudiengängen (Erste Staatsprüfung Lehramt u. a.)

(2)           Die festgesetzte Anteilsquote ergibt sich aus dem relativen Verhältnis der Planzahlen je Studierendenkategorie. Die Planzahlen werden aus dem geplanten Studierendenzugang (Festsetzungsvorschläge gem. Kapazitätsbericht) und dem angenommenen Studierendenbestand zum Berechnungssemester (Wintersemester) durch Addition, Bereinigung und Gewichtung gebildet. Die Berechnungsweise ergibt sich aus Anhang A. Das Berechnungsergebnis findet sich nachrichtlich in Anhang B.

(3)           Die Höchstzahlen je Veranstaltung werden gemäß dem Verhältnis der ermittelten Anteilsquoten der Studierendenkategorien, für die sie zugelassen ist, aufgeteilt. Sofern eine Quote nicht ausgeschöpft wird, wächst sie den übrigen zugelassenen Kategorien aus der Reihe a, b, c in dieser Reihenfolge zu.

(4)           Zur Vermeidung von Härten aus der Zuordnung zu Studierendenkategorien wird ein Basiskontingent von 10 % der Plätze (in Einführungsveranstaltungen: 5%) ohne Bindung an Studierendenkategorien allein nach Prioritätsgesichtspunkten vergeben.

 

§ 4 Auswahlverfahren

(1)           Übersteigt die Anzahl der Bewerber auf die einer Studierendenkategorie für eine Veranstaltung zugeordneten Plätze die Anzahl dieser Plätze, findet eine Auswahl statt. Die Auswahl erfolgt jeweils innerhalb der Studierendenkategorien. Hierfür werden die jeweils anwendbaren der folgenden Prioritätsgesichtpunkte in Anschlag gebracht:

a.

Studierende, die mit der Anmeldung zur Lehrveranstaltung die erfolgreiche Anmeldung zur Modulgesamtprüfung vollziehen

VOR

Studierenden, die nicht zugleich mit der Anmeldung zur Lehrveranstaltung die erfolgreiche Anmeldung zur Modulgesamtprüfung vollziehen

b.

Studierende, die im Fach, Unterrichtsfach, 2. Hauptfach, Nebenfach oder Ergänzungs- oder Wahlfach (in dieser Reihenfolge), dem die Veranstaltung zuzuordnen ist, immatrikuliert sind

VOR

Studierende, die nicht im Fach, Unterrichtsfach, 2. Hauptfach, Nebenfach oder Ergänzungs- oder Wahlfach (in dieser Reihenfolge), dem die Veranstaltung zuzuordnen ist, immatrikuliert sind

c.

Kürzere Regelstudienzeit

VOR

Längere Regelstudienzeit

d.

Pflicht

VOR

Wahlpflicht

e.

Wahlpflicht

VOR

Wahl

Die Anwendung dieser Gesichtspunkte erfolgt in der Reihenfolge dieser Aufzählung mit abnehmender Priorität.

 

(2)           Ist eine Auswahl auf Grund der Gesichtspunkte a. bis e. Priorität nicht möglich, entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung. Ist eine Auswahl nach Anwendung aller Prioritätsgesichtspunkte nicht möglich, entscheidet der Zufall.

 

§ 5 Vergabe nicht wahrgenommener Veranstaltungsplätze

(1)           Schöpft in einer gegebenen seminaristischen Veranstaltung die Zahl der Zulassungen nach Ende der ersten Anmeldephase die Höchstzahl für diese Veranstaltung aus, und gilt bezüglich der ersten Sitzung, dass zwar nicht alle Zugelassenen, hingegen jedoch auch Nicht-Zugelassene erschienen sind, so wird wie folgt verfahren:

a.     Es werden Namen, Matrikelnummer & E-Mailadresse der erschienenen Nicht-Zugelassenen auf einer Warteliste aufgenommen. Die Reihenfolge legt der Dozent fest. Die Warteliste wird dem Studienbüro unverzüglich im Anschluss an die Veranstaltung durch den Dozenten übermittelt. Sie ist durch den Dozenten zu unterzeichnen.

b.    Nicht erschienene Zugelassene werden aus der Veranstaltung gestrichen, falls sie nicht bis 12 Uhr des nächsten Werktages ihren Teilnahmewillen per Mail an philosophie@uni-hamburg.de erklären. Maßgeblich ist der Eingangszeitpunkt der Mail im Postfach des Studienbüros. Unklarheiten (z.B. bezüglich der Zuordnung von Willenserklärung und Veranstaltung) gehen zu Lasten des Studierenden

c.     Sinkt die Zahl der zugelassenen Studierenden durch Streichungen nach Ziffer b) unter die Höchstzahl der Veranstaltung, so werden in der Reihenfolge der Warteliste und bis höchstens zur Ausschöpfung der Höchstzahl diejenigen auf der Warteliste verzeichneten Studierenden zugelassen, die die Zulassungsvoraussetzung erfüllen. Überzählige Studierende und Studierende, die die Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllen, werden abgewiesen. Eine gesonderte Benachrichtigung erfolgt nicht.

(2)           Ergeben sich in der zweiten oder weiteren Sitzungen nicht wahrgenommene Veranstaltungsplätze, erfolgt keine Vergabe nach Absatz (1).

 

§ 6 Studien- und Prüfungsleistungen

Studien- und Prüfungsleistungen (auch Teilstudien- oder Teilprüfungsleistungen) können durch die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung oder im Rahmen dieser Lehrveranstaltung nur durch solche Teilnehmer erbracht werden, die gemäß der §§ 1 - 4 und § 6 zur Teilnahme an der Lehrveranstaltung berechtigt sind.

 

§ 7 Härtefälle

In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss Philosophie aus wichtigem Grund auf Antrag eine von den §§ 1 - 4 abweichende Entscheidung treffen. Antrag und Bescheid sind zu dokumentieren.

 

§ 8 Gültigkeit

Diese Verfügung tritt mit Wirkung zum 1. September 2010 in Kraft. Sie ersetzt alle vorhergehenden Beschlüsse zur Regelung des Besuchs von Lehrveranstaltungen in der Lehreinheit Philosophie. Die festgesetzten Höchstzahlen, Anteilsquoten und Auswahlgesichtspunkte gelten fort, bis diese Verfügung aufgehoben oder durch einen neuen Beschluss ersetzt wird.

 

Hamburg, den 21. Juli 2010

gez.

Prof. Dr. Thomas Schramme

Anhang A

Berechnungsweise

Die für das jeweilige Studienjahr festzusetzende Anteilsquote wird gemäß folgendem Berechnungsverfahren planerisch bestimmt: Zunächst wird der zu berücksichtigende Studierendenzugang (a.), dann der gewichtete und bereinigte Studierendenbestand (b.) ermittelt. Die resultierenden Planzahlen je Studierendenkategorie werden zu einer Gesamtzahl addiert. Die Anteilsquote je Studierendenkategorie ist dann das Verhältnis der Planzahlen je Studierendenkategorie zur Gesamtzahl.

 

a.     Ermittlung des zu berücksichtigenden Studierendenzugangs

Für den zu berücksichtigenden Studierendenzugang werden die Festsetzungsvorschläge für Lehreinheit Philosophie wie für den Kapazitätsbericht ermittelt zu Grunde gelegt.

 

b.    Ermittlung des gewichteten und bereinigten Studierendenbestands

Für den gewichteten und bereinigten Studierendenbestand wird zunächst die Gesamtzahl der im Vorjahr in der Lehreinheit Philosophie immatrikulierten Studierenden in den Kategorien nach Absatz 1 a. - c. errechnet (Vorjahresbestand).

 

Der Vorjahresbestand wird dann durch Subtraktion des mittleren Abgangs der letzten 3 vollständig erfassten akademischen Jahre je Kategorie bereinigt (bereinigter, ungewichteter Studierenderbestand). Der mittlere Abgang eines akademischen Jahres ist hierbei die Zahl, die man erhält, wenn man von der Anzahl der in diesem Jahr Immatrikulierten die Summe der Zulassungen dieses Jahres und der Immatrikulierten des Vorjahres abzieht.

 

Der so ermittelte, bereinigte, aber noch ungewichtete Studierendenbestand wird zur Berücksichtigung des Einflusses der unterschiedlichen Regelstudienzeiten gewichtet, indem er für Studiengänge alter Art mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert wird. Der Gewichtungsfaktor ergibt sich in Anlehnung an die Verhältnisse der Regelstudienzeiten der Studiengänge. Er beträgt für Diplom- und Magisterstudiengänge 6/9 und für Lehramtsstudiengänge mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung 6/10.

 

Anhang B:

Anteilsquoten für das Akademische Jahr 2010/2011 ff.

 

Hamburg, den 21. Juli 2010

gez.

Der Wissenschaftliche Koordinator

Dr. Michael Oliva Córdoba

 

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