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Fachbereich Philosophie



Inhalt:

Ordnung für die Magisterprüfung
im Fachbereich Philosophie und Sozialwissenschaften

in der Fassung vom 5. Juli 1995


I Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Studienziel, Zweck der Prüfung, akademischer Grad

(1) Die Magisterprüfung ist ein ordnungsgemäßer Studienabschluß im Fachbereich Philosophie und Sozialwissenschaften.

(2) Durch die Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin/der Kandidat gründliche Fachkenntnisse besitzt und wissenschaftliche Methoden beherrscht.

(3) Der Fachbereich Philosophie und Sozialwissenschaften verleiht auf Grund der bestandenen Prüfung den akademischen Grad einer Magistra Artium bzw. eines Magister Artium (M.A.).

§ 2
Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Die Zeit,in der das Studium abgeschlossen werden kann, aber nicht muß (Regelstudienzeit),beträgt neun Semester,und zwar bis zum Abschluß des ersten Studienabschnitts vier Semester und bis zum Abschluß des zweiten Studienabschnitts weitere fünf Semester einschließlich der Abschlußprüfung.

(2) Das Studium umfaßt ein Hauptfach (Philosophie oder Politische Wissenschaft oder Sozial- und Wirtschaftsgeschichte oder Soziologie) und zwei frei zu wählende Nebenfächer, die an der Universität ordnungsgemäß vertreten sind. Die/der Studierende hat zu Beginn des Studiums an einer Studienberatung teilzunehmen, die auch die Frage einer sinnvollen Fächerkombination zum Gegenstand hat.

(3) Ist Philosophie oder Soziologie Hauptfach, kann an die Stelle der beiden Nebenfächer ein zweites Hauptfach treten.

§ 3
Prüfungsberechtigung

Zur Abnahme aller Prüfungsteile und zur Ausstellung von Bescheinigungen über ein ordnungsgemäßes Studium im Nebenfach sind alle Professorinnen/Professoren, Dozentinnen/Dozenten und Privatdozentinnen/Privatdozenten des jeweiligen Faches berechtigt. Wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten und Lehrbeauftragte sind für den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Stoff prüfungsberechtigt. Wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, in besonders gelagerten Fällen auch promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht der Universität Hamburg angehören müssen, können für Zweitgutachten eingesetzt werden.

§ 4
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie die entsprechenden Studienzeiten,die in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden angerechnet.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen sowie die entsprechenden Studienzeiten, die in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, sind anzurechnen, soweit sie gleichwertig sind.

(3) Für die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen und von entsprechenden Studienzeiten an ausländischen Hochschulen sind die jeweils gültigen Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(4) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag der/des Studierenden auch vor Einreichung der Unterlagen zur Magisterprüfung.

§ 5
Prüfungsausschüsse

(1) Der Fachbereichsrat setzt jeweils zu Beginn seiner Amtsperiode einen Prüfungsausschuß für jedes Hauptfach mit folgenden Zuständigkeiten ein:

  • Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten,
  • Entscheidung über die Zulassung zur Magisterprüfung,
  • Einsetzung der Prüferinnen/Prüfer,
  • Entscheidung in Prüfungssachen gemäß dieser Prüfungsordnung,
  • Kontrolle der Einhaltung der Prüfungsbestimmungen.

(2) Den Prüfungsausschüssen gehören jeweils an:

  • eine Professorin als Vorsitzende/ein Professor als Vorsitzender,
  • zwei weitere Professorinnen/Professoren,
  • eine wissenschaftliche Assistentin/ein wissenschaftlicher Assistent,
  • eine Studentin/ein Student.
Vertreter der/des Vorsitzenden ist die/der dienstälteste dem jeweiligen Prüfungsausschuß angehörende Professorin/Professor.

(3) Der Ausschuß soll mindestens zweimal je Semester tagen. Er ist beschlußfähig,wenn drei Mitglieder, darunter zwei Professorinnen/Professoren, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf,daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Prüfungsausschuß kann sich die Unterlagen jedes Prüfungsfalles vorlegen lassen und die Beteiligten hören. Dies muß erfolgen, wenn ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Kandidatin/der Kandidat den Antrag stellt.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß nicht zuständig.

(6) Der Prüfungsausschuß tagt nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Kandidatinnen/Kandidaten zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

(7) Bei Widersprüchen gegen Prüfungsentscheidungen befaßt sich der Prüfungsausschuß erneut mit der Angelegenheit. Gibt er dem Widerspruch nicht in vollem Umfang statt, ist die Sache dem Widerspruchsausschuß in Prüfungsangelegenheiten zur Entscheidung zuzuleiten.

(8) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Befugnisse auf die/den Vorsitzenden übertragen. Die Geschäftsordnung regelt, in welchen Fällen und in welcher Weise die Mitglieder über die Entscheidungen der/des Vorsitzenden informiert werden.

§ 6
Versäumnisse; Unterbrechung und Modifizierung des Prüfungsverfahrens

(1) Erscheint eine Kandidatin/ein Kandidat zu einem Prüfungstermin nicht oder liefert die Arbeit nicht ab, ohne daß Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen, gilt die Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil als nicht bestanden.

(2) Ein Grund, der die Kandidatin/den Kandidaten an der Einhaltung einer Prüfungsfrist oder eines Prüfungstermins hindert,ist der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird der Grund anerkannt, ist ein Ersatztermin festzusetzen, andernfalls gilt Absatz 1.

(3) Die Kandidatin/der Kandidat kann die Prüfung aus wichtigem Grund unterbrechen. Der für die Unterbrechung geltend gemachte Grund muß der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Wird der Grund anerkannt, ist das Prüfungsverfahren für eine festzusetzende Zeit zu unterbrechen. Es wird zu Beginn des Teiles wieder aufgenommen, an dem es unterbrochen wurde. Eine Unterbrechung gilt nicht als Wiederholung.Wird der Grund nicht anerkannt, gilt Absatz 1.

(4) Weist die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis nach, daß sie/er auf Dauer nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen.

(5) Wer eine Prüfungsleistung in Kenntnis eines wichtigen Grundes vollständig erbringt,kann sich nach Abgabe der Arbeit bzw. Beendigung der mündlichen Prüfungsleistung nicht mehr auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes während des Erbringens der Prüfungsleistung berufen.

§ 7
Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die Kandidatin/der Kandidat nach Ansicht der/des jeweiligen Aufsichtführenden eine Täuschung, ist darüber ein Vermerk anzufertigen, der nach Abschluß des Prüfungsteiles unverzüglich dem Prüfungsausschuß vorgelegt wird. Der Kandidatin/bzw.em Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuß einen Täuschungsversucht fest, wird die Note für diese Prüfung mit "nicht ausreichend" festgesetzt.

(2) Wer schuldhaft durch einen Ordnungsverstoß den Prüfungsablauf stört, ist zu ermahnen. Wer sein störendes Verhalten fortsetzt, kann durch die Aufsichtsführende/den Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die/der Aufsichtsführende fertigt über den Vorfall einen Vermerk an, der unverzüglich dem Prüfungsausschuß vorzulegen ist. Der Kandidatin/Dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuß einen den Ausschluß rechtfertigenden Ordnungsverstoß fest, wird die Note für diese Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" festgesetzt. Andernfalls ist der Kandidatin/dem Kandidaten alsbald Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung erneut zu erbringen.

(3) Entscheidungen des Prüfungsausschusses gemäß den Absätzen 1 und 2 sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich zu begründen.

II Die Zwischenprüfung

§ 8 Abschluß des Grundstudiums

(1) Die/Der Studierende weist durch eine Zwischenprüfung nach, daß sie/er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind,um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Mit der Zwischenprüfung wird der erste Studienabschnitt abgeschlossen.

(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die/der Studierende die folgenden Nachweise erbracht hat:

1. Erfolgreiche Teilnahme an vier einführenden Lehrveranstaltungen im Hauptfach nach Maßgabe der Studienordnung.

2. Ein weiterer Leistungsnachweis nach Maßgabe der Studienordnung.

3. Teilnahme an einer individuellen Studienberatung.

(3) Die Scheine werden unbenotet ausgestellt.

(4) Über die bestandene Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Fachbereichs zu versehen. Als Datum der Bescheinigung ist der Tag anzugeben, an dem die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 festgestellt wird.

(5) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, können die Prüfungsleistungen,die "ohne Erfolg" bewertet wurden,jeweils zweimal wiederholt werden.

(6) Wer die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht bis zum Ende des sechsten Fachsemesters vollständig erbracht hat, muß sich einer besonderen Studienberatung bei einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers unterziehen, in der ein Zeitplan für den Abschluß des Grundstudiums festzulegen ist. Wird die Studienberatung nicht wahrgenommen, ist die Zwischenprüfung nicht bestanden.

(7) Die Studienordnungen regeln, inwieweit die bestandene Zwischenprüfung Voraussetzung für Studien- oder Prüfungsleistungen des zweiten Studienabschnitts ist.

III
Die Magisterprüfung

§ 9
Umfang der Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus der Hausarbeit im Hauptfach, schriftlichen Prüfungen im Hauptfach und in den beiden Neben- fächern sowie mündlichen Prüfungen im Hauptfach und in den bei- den Nebenfächern. Im Falle von § 2 Absatz 3 besteht die Ma- gisterprüfung im zweiten Hauptfach aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden,wer die Zwischenprüfung bestanden hat und an der Universität Hamburg im Hauptfach eingeschrieben ist oder war.

(2) Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an drei Lehrveranstaltungen für Fortgeschrittene zu Themen aus wenigstens zwei unterschiedlichen Bereichen des Hauptfachs. Die Studienordnungen regeln im einzelnen, um welche Lehrveranstaltungsarten und welche Bereiche es sich dabei handelt.

§ 11
Zulassung zur Prüfung

(1) Mit dem Zulassungsantrag sind vorzulegen:

1. Nachweise nach § 10 Absatz 1.

2. Nachweise nach § 10 Absatz 2.

3. Bescheinigungen über das ordnungsgemäße Studium in den beiden Nebenfächern bzw. im zweiten Hauptfach; diese müssen von einer/einem für das jeweilige Fach Prüfungsberechtigten ausgestellt sein und deren/dessen Bereitschaft zur Abnahme der Prüfung erkennen lassen.

4. Eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis bereits eine Abschlußprüfung im Hauptfach abgelegt wurde.

5. Vorschläge für die Bestellung der Erstgutachterin/des Erstgutachters (Betreuerin/Betreuer) und der Zweitgutachterin/des Zweitgutachters der Magisterarbeit sowie für die Bestellung der Prüferinnen/Prüfer für die mündlichen Prüfungen.

6. Ein Vorschlag für das Thema der Magisterarbeit.

(2) Den Vorschlägen nach Absatz 1 Ziffern 5 und 6 ist,soweit es möglich und vertretbar ist, zu entsprechen.

(3) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung muß abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 nicht nachgewiesen sind oder Bewerber/Bewerberinnen gemäß § 37 Absatz 1 HmbHG den Prüfungsanspruch verloren haben. Die Rechte der Präsidentin/des Präsidenten nach § 40 HmbHG bleiben davon unberührt.

(4) Liegen die Nachweise gemäß Absatz 1 vor, spricht der Prü- fungsausschuß die Zulassung aus und setzt die Prüferinnen/ Prüfer ein. Die Erstgutachterin/der Erstgutachter der Magi- sterarbeit soll die weiteren Prüfungen im Hauptfach abneh- men; für die Abnahme der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in einem Nebenfach bzw. im zweiten Hauptfach sollen dieselben Prüferinnen/Prüfer bestellt werden; für die Magisterarbeit und die Klausuren ist jeweils eine Zweitgutachterin/ein Zweitgutachter zu bestellen.

§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Einzelleistungen werden durch die einzelnen Prüferinnen/ Prüfer mit folgenden Noten bewertet:

1 = sehr gut
   = eine hervorragende Leistung

2 = gut
   = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung

3 = befriedigend
   = eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = ausreichend
   = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht

5 = nicht ausreichend
   = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderun- gen nicht mehr genügt.

Für die Bewertung von Einzelleistungen sind Zwischenstufen im Abstand von 0,2 im Bereich zwischen 1,0 und 5,0 möglich.

§ 13
Magisterarbeit

(1) Das Thema der Magisterarbeit wird von einer Prüferin/einem Prüfer formuliert und vom Prüfungsausschuß der Kandidatin/ dem Kandidaten im Zulassungsbescheid mitgeteilt.

(2) Die Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß zulassen,daß die Arbeit auch in einer anderen Sprache abgefaßt wird.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate; in begründeten Fällen kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten und Empfehlung der Betreuerin/des Betreuers eine Verlängerung bis zu drei Monaten genehmigen.

(4) Der Magisterarbeit ist eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten beizufügen, daß die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden.

(5) Die Magisterarbeit ist in drei gebundenen, maschinengeschriebenen Exemplaren einzureichen und innerhalb von drei Monaten zu begutachten, sofern nicht Absatz 6 Satz 2 anzuwenden ist.

(6) Die Gutachterinnen/die Gutachter geben je ein schriftliches Gutachten über die Arbeit ab. Kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis "nicht ausreichend" oder beträgt die Notendifferenz zwischen dem ersten und zweiten Gutachten 1,6 und mehr, ist eine Drittgutachterin/ein Drittgutachter zu bestellen.

(7) Die Bewertung der Arbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Erst- und Zweitgutachtens. Bei Vorliegen eines Drittgutachtens gemäß Absatz 6 Satz 2 bleibt die am weitesten abweichende Bewertung unberücksichtigt. Entspricht eine der drei Noten dem arithmetischen Mittel der beiden anderen, gilt diese. Die Arbeit ist angenommen, wenn die Bewertung mindestens 4,0 lautet.

(8) Die Termine der Abgabe und der Annahme der Magisterarbeit sind aktenkundig zu machen.

§ 14
Schriftliche Prüfungen (Klausuren)

(1) Nach der Annahme der Magisterarbeit legen die Prüferinnen/ die Prüfer, die die Klausurthemen stellen, Termin und Ort der Klausur fest und teilen dies der Kandidatin/dem Kandidaten mit. Die Termine sollen nicht früher als zwei und nicht später als sechs Wochen nach Annahme der Arbeit liegen.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden. Die Prüferin/der Prüfer stellt je zwei Themen zur Auswahl, die im Rahmen der Studienschwerpunkte des Kandidaten/der Kandidatin liegen sollen.

(3) Wird ein Fach außerhalb des Fachbereichs Philosophie und Sozialwissenschaften gewählt, kann anstelle der fünfstündigen Klausur eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht werden, wenn diese durch einen grundsätzlichen Beschluß des für das Fach zuständigen Fachbereichsrates festgelegt worden ist.

(4) Eine schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn die Bewertung durch das arithmetische Mittel der Noten des Erst- und Zweitgutachtens mindestens 4,0 beträgt.

§ 15
Mündliche Prüfungen

(1) Die Kandidatin/der Kandidat macht der Prüferin/dem Prüfer für die mündliche Prüfung Vorschläge für die Prüfungsgegenstände und spricht mit ihr/ihm nach Bestehen der jeweiligen schriftlichen Prüfung die Prüfungstermine ab. Den Vorschlägen ist, soweit es möglich und vertretbar ist, zu entsprechen. Die Termine sollen nicht früher als zwei und nicht später als sechs Wochen nach Bestehen der schriftlichen Prüfung liegen.

(2) Die mündlichen Prüfungen dauern im Hauptfach 60, in den beiden Nebenfächern je 30 Minuten; im Falle des § 2 Absatz 3 dauern die mündlichen Prüfungen in beiden Hauptfächern je 60 Minuten. Sie finden in Anwesenheit einer Beisitzerin/ eines Beisitzers statt, die/der ein Protokoll erstellt. Mitglieder der Hochschule sind nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörerinnen/Zuhörer zu mündlichen Prüfungen zuzulassen. Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind zu bevorzugen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Der Prüfungsausschuß kann die Öffentlichkeit auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten ausschließen, wenn sie für ihn/sie einen besonderen Nachteil besorgen läßt.

(3) Die Beisitzerin/der Beisitzer wird von der Prüferin/dem Prüfer eingesetzt und muß mindestens die wissenschaftliche Qualifikationsstufe haben, die durch die Prüfung festgestellt werden soll.

(4) Die Bewertung der Leistung erfolgt durch die Prüferin/den Prüfer nach Beratung mit der Beisitzerin/dem Beisitzer. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung mindestens 4,0 lautet.

§ 16
Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote

(1) Für das Hauptfach und die beiden Nebenfächer bzw. das zweite Hauptfach wird je eine Fachnote festgestellt. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Bildung der Gesamtnote werden die ungerundeten Noten für die Einzelleistungen gewichtet: die Hausarbeit mit 30 vom Hundert, die schriftliche Prüfung im Hauptfach mit 10 vom Hundert, die mündliche Prüfung im Hauptfach mit 20 vom Hundert, die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den beiden Nebenfächern mit je 10 vom Hundert; im Falle des § 2 Absatz 3 werden die Magisterarbeit mit 30 vom Hundert, die schriftlichen Prüfungen in den beiden Hauptfächern mit je 15 vom Hundert und die mündlichen Prüfungen mit je 20 vom Hundert gewichtet. Berücksichtigt wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma, weitere Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Die Gesamtnote lautet:

1,0:                       ausgezeichnet
von 1,1 bis 1,5:    1 = sehr gut
von 1,6 bis 2,5:    2 = gut
von 2,6 bis 3,5:    3 = befriedigend
von 3,6 bis 4,0:    4 = ausreichend
über 4,0:              5 = nicht ausreichend

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern jeweils mindestens ausreichend sind.

§ 17
Wiederholung einzelner Prüfungsteile

(1) Prüfungsteile, die mit "nicht ausreichend" bewertet worden sind, können zweimal wiederholt werden; die Wiederholungsprüfungen finden jeweils frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten statt.

(2) Die Magisterarbeit kann ein zweites Mal nur nach Antrag beim Prüfungsausschuß mit der Empfehlung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses wiederholt werden.

(3) Die Klausuren oder die mündlichen Prüfungen in den Prüfungsfächern gemäß § 9 können ohne Anrechnung auf die in Abs. 1 und 2 genannten Möglichkeiten einmal wiederholt werden, soweit sie innerhalb der Regelstudienzeit erbracht worden sind.

(4) Im Falle des Bestehens einer der Prüfungen nach Absatz 3 kann die/der Studierende zum nächstmöglichen Prüfungstermin diese Prüfung wiederholen und dann entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie/er gelten lassen will. Der Antrag auf Wiederholung muß innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der maßgeblichen Bewertung gestellt werden.

§ 18
Zeugnis und Urkunde

(1) Über die bestandene Magisterprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das das Thema und die Note der Magi- sterarbeit, die Fachnoten und die Gesamtnote enthält.

(2) Mit dem erfolgreichen Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem Kandidaten durch Urkunde der akademische Grad gemäß § 1 dieser Ordnung verliehen.

(3) Zeugnis und Urkunde werden von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.

(4) Ist die Magisterprüfung nicht bestanden, erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Auf Antrag wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 19
Akteneinsicht

(1) Der Kandidatin/dem Kandidaten wird auf schriftlichen Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Protokolle der mündlichen Prüfungen gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses zu stellen; die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme.

§ 20
Ungültigkeit der Prüfung; Aberkennung des Magistergrades

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, wird die Zulassung zurückgenommen und die Prüfung für ungültig erklärt.

(2) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Feststellung der Prüfungsleistung erkannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung für ganz oder teilweise nicht bestanden erklären.

(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung gemäß Absätzen 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechende Entscheidungen können nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Sachverhalts getroffen werden.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die unrichtige Urkunde sind einzuziehen. Die Entziehung des Magistergrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 21
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Sofern genehmigte Studienordnungen nicht vorliegen, gelten für die Anforderungen nach § 8 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 so-wie § 10 Absatz 2 die Bestimmungen in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung.

Anlage zur Ordnung für die Magisterprüfungen im Fachbereich Philosophie und Sozialwissenschaften

1. Lehrveranstaltungen nach § 8 Absatz 2 Ziffer 1 sind

1.1 in Philosophie:

  • der Grundkurs Logik
  • ein Proseminar aus dem Bereich der theoretischen Philosophie
  • ein Proseminar aus dem Bereich der praktischen Philosophie
  • ein weiteres Proseminar nach Wahl der/des Studierenden;

1.2 in Politischer Wissenschaft:

  • eine Vorlesung "Einführung in die Politische Wissenschaft"
  • ein zweisemestriger Grundkurs
  • ein Theoriekurs
  • ein Mittelseminar oder eine Übung

oder eine Berufsfeldanalyse oder eine Einführung in die Methoden der Politischen Wissenschaft oder ein Lektürekurs;

1.3 in Sozial- und Wirtschaftsgeschichte:

  • Grundkurs: Technik des wissenschaftlichen Arbeitens
  • ein Proseminar
  • ein Mittelseminar
  • ein quellenorientiertes Mittelseminar;

1.4 in Soziologie:

  • Einführung in die Soziologie II
  • Methoden der empirischen Sozialforschung
  • Statistik I
  • Statistik II.

2. Leistungsnachweise nach § 8 Absatz 2 Ziffer 2 werden erteilt

2.1 in Philosophie:

Für die erfolgreiche Abfassung einer 15seitigen Hausarbeit;

2.2 in Politischer Wissenschaft:

Für die erfolgreiche Teilnahme an einer der nicht unter 1.2 dieser Anlage gewählten Lehrveranstaltung oder einer Übung im selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten;

2.3 in Sozial- und Wirtschaftsgeschichte:

Für die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Mittelseminar;

2.4 in Soziologie:

Für die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar.

3. Lehrveranstaltungen nach § 10 Absatz 2 sind

3.1 in Philosophie:

Je ein Hauptseminar aus folgenden Bereichen:

  • theoretische Philosophie
  • praktische Philosophie
  • Bereich nach Wahl der Studierenden;

3.2 in Politischer Wissenschaft:

Je ein Hauptseminar aus zwei der folgenden Bereiche:

  • Politische Theorie und Ideengeschichte
  • Methoden der Politischen Wissenschaft
  • Regierungslehre/Bundesrepublik Deutschland
  • Vergleichende Regierungslehre
  • Internationale Politik,

ein Haupt- oder Oberseminar aus einem der genannten Bereiche nach Wahl des Studierenden;

3.3 in Sozial- und Wirtschaftsgeschichte:

  • zwei Hauptseminare
  • ein Oberseminar

3.4 in Soziologie:

  • ein Mittelseminar
  • ein Empirisches Seminar II
  • ein Oberseminar

 

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