Vorläufige Fassung (Stand: 18. Oktober 2005) zur Beschlussfassung im Fakultätsrat, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Präsidium der Universität Hamburg
Prüfungsordnung der Fakultät für Geistes und Kulturwissenschaften
für Studiengänge mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) bzw. Magistra
Artium/ Magister Artium (M.A.)
Vom (Datum des Beschlusses des Fakultätsrates)
Das Präsidium der Universität Hamburg hat am ………………2005
die von der Fakultät für Geistes- und Kulturwissenschaften am………..aufgrund
von § 91 Absatz 2 Nummer 1 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18.
Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 253)
beschlossene Prüfungsordnung der Fakultät für Geistes und Kulturwissenschaften
für Studiengänge mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) bzw. Magistra
Artium/ Magister Artium (M.A.) gemäß § 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt.
Präambel
Diese Prüfungsordnung regelt die allgemeine Struktur und das Prüfungsverfahren
für alle konsekutiven Studiengänge der Fakultät für Geistes-
und Kulturwissenschaften mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) bzw. Magistra
Artium/Magister Artium (M.A.); sie wird ergänzt durch fachspezifische Bestimmungen
für die einzelnen Studiengänge.
§ 1
Studienziel, Prüfungszweck, Akademischer Grad, Durchführung des Studiengangs
(1) Studienziel der Masterstudiengänge ist die Vermittlung von gründlichen
Fachkenntnissen und der Erwerb einer vertieften wissenschaftlich-methodischen
Qualifikation. Die konkreten Studienziele der einzelnen Fächer enthalten
die fachspezifischen Bestimmungen.
(2) Durch eine bestandene Masterprüfung wird nachgewiesen, das in den
jeweiligen fachspezifischen Bestimmungen beschriebene Studienziel erreicht zu
haben.
(3) Die bestandene Masterprüfung ist ein zweiter berufsqualifizierender
Abschluss, für den der akademische Grad Master of Arts bzw. Magistra Artium/
Magister Artium (M.A.) verliehen wird.
(4) Die organisatorische Durchführung des Studiengangs wird in den fachspezifischen
Bestimmungen geregelt.
(5) Die Auswahlkriterien und besondere Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium
sind in gesonderten Satzungen für die jeweiligen Studiengänge geregelt.
§ 2
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungen,
der Masterarbeit, den ggf. in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen
Tätigkeiten und Exkursionen vier Semester. Durch das Lehrangebot gemäß
den fachspezifischen Bestimmungen und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens
ist sicherzustellen, dass das Masterstudium einschließlich sämtlicher
Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
§ 3
Studienfachberatung
(1) Die Studierenden sind verpflichtet, in der Einführungsphase an einer
Studienfachberatung teilzunehmen. Die Studienfachberatung erfolgt in der Regel
durch Lehrende des Studiengangs.
(2) Studierende, die die Regelstudienzeit gemäß § 2 überschritten
haben, müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit
an einer Studienfachberatung durch Lehrende des Studiengangs teilnehmen, wenn
sie nicht bis zum Ende dieses Zeitraums zu den noch ausstehenden Prüfungsleistungen
angemeldet sind. Studierende, die nicht an der Studienfachberatung wegen Überschreiten
der Regelstudienzeit teilnehmen, werden gemäß § 42 Absatz 2
Nummer 7 HmbHG exmatrikuliert.
(3) Für Prüfungsleistungen mit zweifacher Wiederholungsmöglichkeit,
für die zum Zeitpunkt der Studienfachberatung nach Absatz 2 noch keine
Anmeldung erfolgt ist, sind mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in der
Studienfachberatung angemessene Termine bzw. Fristen festzulegen. Werden die
Termine bzw. Fristen nicht eingehalten, gelten die Prüfungsleistungen unbeschadet
der Regelung des § 16 Abs. 1 als endgültig nicht bestanden.
§ 4
Studien- und Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte (LP)
(1) Die Grundstruktur eines M.A. besteht aus einem Fach und einem freien Wahlbereich.
(2) Der Masterstudiengang ist modular aufgebaut; Zahl, Umfang, Inhalte der
Module und die Modulvoraussetzungen sind in den fachspezifischen Bestimmungen
der jeweiligen Fächer geregelt. Module können sein: Pflichtmodule,
die obligatorisch sind, Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog
von Modulen auszuwählen sind, und frei wählbare Module (Wahlmodule).
(3) Module sind in sich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten, die in der
Regel aus mehreren inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen bestehen.
In Modulen wird eine Teilqualifikation des Qualifikationsziels des jeweiligen
Studiengangs vermittelt. Ein Modul schließt grundsätzlich mit einer
Prüfung (Modulprüfung) ab. Die Arbeitsbelastung (Präsenz-, Selbststudium
und Prüfungsaufwand) für die einzelnen Module wird in Leistungspunkten
(LP) ausgewiesen. Dabei entspricht 1 Leistungspunkt in der Regel einer Arbeitsbelastung
von 30 Stunden. Der Gesamtumfang des Studiengangs umfasst einschließlich
der Masterarbeit 120 Leistungspunkte. Der Erwerb von Leistungspunkten ist an
das Bestehen der Modulprüfungen gebunden.
(4) Die Masterprüfung besteht aus Modulprüfungen und der Masterarbeit.
Die fachspezifischen Bestimmungen können die Masterarbeit auch in einem
Abschlussmodul mit weiteren Prüfungsleistungen regeln.
(5) Die Bedingungen eines Teilzeitstudiums regeln die Fachspezifischen Bestimmungen
des jeweiligen Studiengangs. Voraussetzung ist eine Immatrikulation als Teilzeitstudierende
bzw. Teilzeitstudierender. Für das Semester, in dem die Abschlussarbeit
vorgesehen ist, ist ein Teilzeitstudium ausgeschlossen. Lehrveranstaltungen,
die nur im Jahresrhythmus angeboten werden, sind bei einem Teilzeitstudium im
Regelfall bei der ersten Möglichkeit zu absolvieren. Die Fachspezifischen
Bestimmungen treffen für den Studien- und Prüfungsaufbau weitere Regelungen,
wie z. B. verbindliche Studienpläne oder individuelle Studienvereinbarungen.
§ 5
Lehrveranstaltungsarten
Lehrveranstaltungsarten sind insbesondere:
1. Vorlesungen
2. Übungen
3. Proseminare/Seminare
4. Sprachlehrveranstaltungen
5. Projekte, Projektstudien; Projektseminare
6. Berufspraktika
7. Kolloquien
In den fachspezifischen Bestimmungen können weitere Lehrveranstaltungsarten
oder Kombinationen von Lehrveranstaltungsarten vorgesehen werden. Die Lehrveranstaltungen
werden in der Regel in deutscher oder englischer Sprache oder der Zielsprache
des Studiengangs abgehalten. Für Lehrveranstaltungen können die Fachspezifischen
Bestimmungen eine Anwesenheitspflicht vorsehen. Näheres regeln die fachspezifischen
Bestimmungen für die jeweiligen Fächer.
§ 6
Beschränkung des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen
Die Teilnehmerzahl kann für Module oder einzelne Lehrveranstaltungen durch
Beschluss des Prüfungsausschusses beschränkt werden, wenn dies zu
deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten ist. Der Beschluss
muss die Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer umfassen. Der Beschluss
ist in geeigneter Weise bekannt zu geben.
§ 7
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen, die Einhaltung der Bestimmungen
dieser Ordnung und die weiteren durch diese Prüfungsordnung festgelegten
Aufgaben werden Prüfungsausschüsse gebildet. Einem Prüfungsausschuss
gehören an: Drei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer einschließlich der dieser Gruppe zuzuordnenden habilitierten
Dozentinnen und Dozenten, ein Mitglied aus der Gruppe des akademischen Personals
einschließlich der dieser Gruppe zuzuordnenden nicht habilitierten Dozentinnen
und Dozenten sowie ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.
(2) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen
und Stellvertreter werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe vom zuständigen
Fakultätsorgan gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter
beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Die Wiederwahl
eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird
ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Der Prüfungsausschuss
wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter
oder deren Stellvertreterin aus dem Kreise der dem Prüfungsausschuss angehörenden
Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
(3) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der
oder die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Professorengruppe
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
Die studentischen Mitglieder wirken bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
nicht mit. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren.
(4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für
alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
übertragen.
(5) Der Prüfungsausschuss hat im Zusammenwirken mit dem Dekanat sicherzustellen,
dass die Studien- und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgesetzten
Zeiträumen erbracht werden können. Der Prüfungsausschuss sorgt
ferner dafür, dass die Termine für die Modulprüfungen rechtzeitig
festgelegt und bekannt gegeben werden.
(6) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen
beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung über
die Note und deren Bekanntgabe.
(7) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zur Verschwiegenheit
zu verpflichten.
(8) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der bzw. dem
Studierenden unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe
der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen.
(9) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen
und andere Entscheidungen, die nach dieser Ordnung zu treffen sind, insbesondere
die Bekanntgabe der Melde- und Prüfungstermine sowie Prüfungsergebnisse,
unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher
Wirkung durch Aushang beim Prüfungsamt, im Internet oder in sonstiger geeigneter
Weise bekannt machen.
§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten sowie
Studien- und Prüfungsleistungen an einer Universität oder gleichgestellten
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Hochschulraum
werden auf Antrag des Studierenden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit
gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind
gleichwertig, wenn sie nach Art, Inhalt und Umfang den Anforderungen des jeweiligen
Masterstudiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird kein schematischer
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Eine
Anerkennung mit Auflagen ist möglich.
(2) Absatz 1 gilt auch für Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen,
die in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen,
insbesondere im Rahmen von akkreditierten Studiengängen an staatlichen
oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fachhochschulen erbracht
wurden, und für berufspraktische Tätigkeiten. Die Anerkennung von
Sprachkenntnissen und berufspraktischen Tätigkeiten, die nicht bereits
unter Absatz 1 fallen, kann in den fachspezifischen Bestimmungen geregelt werden.
(3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die
von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
sowie Absprachen der Universität Hamburg im Rahmen von Hochschulpartnerschaften
bzw. Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.
(4) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit
die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Abschlussnote
einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird die Prüfungsleistung
mit „bestanden“ ausgewiesen.
(5) Über die Anrechnung nach Absatz 1 – 4 entscheidet der Prüfungsausschuss
auf Antrag des bzw. der Studierenden. Dem Antrag sind die für die Anrechnung
erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(6) Die Anrechnung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Modulprüfungen
oder die Masterarbeit anerkannt werden soll. Näheres regeln die fachspezifischen
Bestimmungen.
§ 9
Zulassung zu Modulprüfungen
(1) Die Teilnahme an den Modulprüfungen setzt eine Anmeldung bei der für
das Prüfungsverfahren zuständigen Stelle (Prüfungsstelle) voraus.
Der Zeitraum für die Anmeldung und das Anmeldeverfahren wird von der Prüfungsstelle
in geeigneter Weise bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss kann bei einer
zweiten Wiederholungsprüfung die Zulassung von der Auflage abhängig
machen, dass die oder der Studierende zuvor an einer Studienfachberatung teilgenommen
hat. Ferner kann der Prüfungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen
bei einer Wiederholungsprüfung auf Antrag eine abweichende Prüfungsart
festlegen.
(2) Sofern die Fachspezifischen Bestimmungen eine Anwesenheitspflicht bei
Lehrveranstaltungen vorsehen (vgl. § 5 Satz 4) ist die regelmäßige
Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen Voraussetzung
für die Zulassung zu einer Modulprüfung und für den Erwerb von
Leistungspunkten. Regelmäßig teilgenommen hat grundsätzlich,
wer nicht mehr als 15 % der Lehrveranstaltungen eines Moduls versäumt hat.
Ist die Versäumnis nicht zu vertreten, kann unter Auflage eine Zulassung
zum Prüfungstermin erfolgen. Der Grund für die Versäumnis ist
glaubhaft zu machen, bei Krankheit durch ein qualifiziertes ärztliches
Attest gem. § 16 Abs. 2. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten
Lehrveranstaltungen festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des versäumten
Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
Näheres regeln die fachspezifischen Bestimmungen für die jeweiligen
Fächer. Die Anwesenheitspflicht gilt nicht für die Zulassung zu Wiederholungsprüfungen.
(3) Eine Anmeldung zu Modulprüfungen setzt grundsätzlich eine Immatrikulation
für das jeweilige Fach voraus. Diese Immatrikulation gilt auch für
die Teilnahme an Wahlpflicht- und Wahlmodulen, die andere Fächer anbieten.
Soweit nur noch Prüfungsleistungen zu erbringen sind, besteht der Prüfungsanspruch
auch für Studierende, die für einen Masterstudiengang an der Universität
Hamburg immatrikuliert gewesen sind. Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach der
Exmatrikulation.
(4) Eine Zulassung darf nur versagt werden, wenn
1. die in Absatz 1 genannte Auflage nicht erfüllt ist,
2. die in Absatz 2 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist oder die in
Absatz 2 genannte Auflage nicht erfüllt ist,
3. die in Absatz 3 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist,
4. die Zulassungsvoraussetzungen für das Modul nicht vorliegen,
5. die in der Modulbeschreibung geforderten Studienleistungen nicht erbracht
wurden oder
6. der Kandidat bzw. die Kandidatin in demselben oder in einem in den fachspezifischen
Bestimmungen genannten verwandten Studiengang eine Prüfung endgültig
nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
(5) Über eine Nicht-Zulassung ist der Kandidat bzw. die Kandidatin unverzüglich
zu informieren.
§ 10
Fristen für Modulprüfungen und Wiederholung von Modulprüfungen
(1) Für jede Modulprüfung gibt es grundsätzlich – abgesehen
von der Regelung des Absatzes 2 Sätze 3 bis 8 - am Ende der Lehrveranstaltungen
zwei Prüfungsmöglichkeiten. Die fachspezifischen Bestimmungen können
vorsehen, dass die erste Prüfungsmöglichkeit wahrgenommen werden muss.
Eine Wiederholung findet nur für nicht bestandene Modulprüfungen bzw.
Modulteilprüfungen statt. Die Wiederholung soll zum nächstmöglichen
Prüfungstermin erfolgen.
(2) Modulprüfungen für Pflichtmodule sind innerhalb von Fristen
zu erbringen. Die Fristen ergeben sich aus dem in der jeweiligen Modulbeschreibung
angegebenen Fachsemester zuzüglich der Anzahl von Fachsemestern innerhalb
derer das Modul ein weiteres Mal absolviert werden kann (Wiederholungsfrist).
Fristen können auch an die verbindliche Zuordnung von absolvierten Lehrveranstaltungen
zu Modulen geknüpft werden. Mit der Zuordnung, die spätestens zu dem
der Lehrveranstaltung folgenden Semester vorzunehmen ist, gelten die in der
jeweiligen Modulbeschreibung vorgesehenen Fristen. Das Semester der zugeordneten
Lehrveranstaltung wird mitgezählt. Durch die Studienorganisation ist sicherzustellen,
dass innerhalb der Frist drei Prüfungsversuche möglich sind. Lehrveranstaltungen
können immer nur einem Modul zugeordnet werden.Das Nähere, insbesondere
die Anzahl der in einem Semester mindestens zu belegenden Lehrveranstaltungen,
regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.
(3) Die Frist kann bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls durch den
Prüfungsausschuss verlängert werden. Der Antrag ist rechtzeitig vor
Ablauf der Frist beim Prüfungsausschuss zu stellen und schriftlich zu begründen.
Bei Krankheit, die durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests
(vgl. § 16 Abs. 2) nachzuweisen ist, ist dem Antrag zu entsprechen.
(4) Wird ein Modul, das Voraussetzung für ein anderes Modul ist, erst
im dritten oder vierten Prüfungsversuch erfolgreich absolviert, verlängert
sich die Frist für die Absolvierung des anderen Moduls um die Wiederholungsfrist.
Die fachspezifischen Bestimmungen können die Regelung des Absatzes 2 auch
für einzelne Wahl- und Wahlpflichtmodule vorsehen. Wird eine Modulprüfung
nicht fristgemäß erfolgreich absolviert, gilt die Modulprüfung
als endgültig nicht bestanden, es sei denn der bzw. die Studierende hat
die Fristversäumnis nicht zu vertreten. Wer in den Fällen des Absatzes
2 Sätze 3 bis 8 die in den Fachspezifischen Bestimmungen vorgesehene Mindestanzahl
der in einem Semester zu belegenden Lehrveranstaltungen nicht absolviert bzw.
die Zuordnung einer Lehrveranstaltung zu einem Modul nicht spätestens im
folgenden Semester vornimmt, wird so behandelt, als hätte er eine Modulprüfung
endgültig nicht bestanden, es sei denn er hat dies nicht zu vertreten.
(5) Bei einem Teilzeitstudium im Sinne der Immatrikulationsordnung verlängern
sich die Termine und Fristen in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern
entspricht.
(6) Modulprüfungen für Wahl- und Wahlpflichtmodule können, unbeschadet
der Regelung des § 3 Absatz 3, zweimal wiederholt werden.
(7) Wird ein Wahl- oder ein Wahlpflichtmodul aus organisatorischen Gründen
nicht ein zweites Mal angeboten, räumt der Prüfungsausschuss für
Studierende, die in einem solchen Modul bereits mindestens einen Prüfungsversuch
unternommen haben, zwei weitere Prüfungsversuche in einem fachlich verwandten
Modul ein.
(8) Wahlpflicht- und Wahlmodule können gewechselt werden, soweit nicht
eine Frist
gemäß § 3 Abs. 3 festgelegt wurde.
§ 11
Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende
(1) Macht ein Studierender/eine Studierende glaubhaft, dass er bzw. sie wegen
einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die
Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb
der in dieser Ordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann der Vorsitzende
bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit für
Prüfungsleistungen bzw. die Fristen für das Ablegen von Prüfungen
verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten
Form gestatten. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(2) Bei Entscheidungen der bzw. des Prüfungsausschussvorsitzenden nach
Absatz 1 ist der Behindertenbeauftragte bzw. die Behindertenbeauftragte gemäß
§ 88 Absatz 3 HmbHG zu beteiligen.
(3) Zur Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung
kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden.
§ 12
Prüfende
(1) Die Bestellung der Prüfer und Prüferinnen erfolgt durch den Prüfungsausschuss
nach Maßgabe der Bestimmungen des HmbHG in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Prüfende für die Modulprüfungen sind grundsätzlich
die für die Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls verantwortlichen
Lehrenden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei nur
einer Prüfung und mehreren Lehrenden kann der Prüfungsausschuss den
für die Prüfung verantwortlichen Lehrenden festlegen.
(3) Es können auch Prüfer bzw. Prüferinnen bestellt werden,
die nicht Mitglieder der Universität sind.
§ 13
Studienleistungen und Modulprüfungen
(1) In der Modulbeschreibung kann die Erbringung von Studienleistungen vorgesehen
werden. Studienleistungen können benotet werden. Eine erfolgreich erbrachte
Studienleistung kann in den fachspezifischen Bestimmungen als Voraussetzung
für eine Modulprüfung vorgesehen werden.
(2) Modul- oder Modulteilprüfungen finden in der von den Prüfern
und Prüferinnen gemäß der Modulbeschreibung festgelegten Form
zu den festgesetzten Terminen statt. Für die Modulprüfungen können
in den fachspezifischen Bestimmungen der jeweiligen Fächer Modulvoraussetzungen
vorgesehen werden.
(3) Die Ablegung einer Modulprüfung setzt voraus, dass die für das
Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen absolviert wurden. Eine Modulprüfung
kann als Gesamtprüfung (Modulabschlussprüfung) durchgeführt werden
oder aus Teilprüfungsleistungen bestehen. Die gesamten Leistungspunkte
eines Moduls werden erworben, wenn entweder alle Teilprüfungsleistungen,
die Gesamtmodulprüfung oder die Modulprüfung im Rahmen nur einer Lehrveranstaltung
mit ausreichend (4,0) bestanden sind.
(4) Für Modulprüfungen können in den fachspezifischen Bestimmungen
folgende Prüfungsarten festgelegt werden:
a) Klausur
Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene
Aufgaben allein und selbständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu
bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt mindestens 45, höchstens
180 Minuten.
Klausuren können auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice)
durchgeführt werden.
b) Mündliche Prüfung
Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem
die Studierenden darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen.
Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder Gruppenprüfungen
durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15
Minuten und höchstens 45 Minuten betragen. Für mündliche Prüfungen
können die Studierenden Prüfungsgegenstände vorschlagen. Mündliche
Prüfungen werden von einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart
eines oder einer Beisitzenden abgenommen, der bzw. die mindestens die durch
die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung
sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von dem bzw. der Prüfenden
und dem bzw. der Beisitzenden unterzeichnet und zur Prüfungsakte genommen.
Studierende, die sich zu einem späteren Termin der gleichen Prüfung
unterziehen wollen, wird die Teilnahme an mündlichen Prüfungen als
Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht. Dieses Recht erstreckt sich
nicht auf die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Note. Der Prüfling
kann den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
c) Hausarbeit
Eine Hausarbeit ist die schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas,
das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde.
d) Referat
Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema.
Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragthemas vorgesehen
werden.
e) Praktikumsabschlüsse
Praktikumsabschlüsse sind erfolgreich erbracht, wenn Studierende die von
den verantwortlichen Lehrenden festgelegten experimentellen Arbeiten durchgeführt
haben und ihre Kenntnisse durch versuchsbegleitende Kolloquien, Protokolle oder
schriftliche Ausarbeitung nachgewiesen haben. Die Abgabefrist für die schriftlichen
Ausarbeitungen wird vor Beginn der Lehrveranstaltung festgelegt.
f) Projektabschlüsse
Projektabschlüsse werden erfolgreich erbracht durch eine Vorstellung der
Lösungsansätze zum gewählten Thema in Referatsform und / oder
einen Abschlussbericht für das Projekt.
g) Übungsabschlüsse
Übungen erfordern eine kontinuierliche aktive Teilnahme der Studierenden.
Es kann die schriftliche Ausarbeitung oder eine sonstige Vorstellung einzelner
Übungsaufgaben vorgesehen werden.
h) Exkursionsabschlüsse und Berufspraktikumsabschlüsse
Exkursionen und Berufspraktika werden durch die Fertigstellung eines Berichts
über die Ziele und Ergebnisse erfolgreich abgeschlossen.
In den fachspezifischen Bestimmungen können weitere Prüfungsarten
festgelegt werden.
(5) Sind für ein Modul in den fachspezifischen Bestimmungen alternative
Prüfungsarten vorgesehen, wird die jeweilige Prüfungsart zu Beginn
der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Gleiches gilt für die in Absatz
4 genannten alternativen bzw. optionalen Teile der einzelnen Prüfungsarten.
Prüfungen können in deutscher oder englischer Sprache oder in der
Zielsprache abgenommen werden. Näheres regeln die fachspezifischen Bestimmungen
für die einzelnen Fächer.
§ 14
Masterarbeit
(1) Mit der Masterarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass der Kandidat
bzw. die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein
Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden
zu bearbeiten.
(2) Die Zulassung zur Masterarbeit ist zu beantragen, wenn alle Module erfolgreich
absolviert worden sind, die die fachspezifischen Bestimmungen für die Zulassung
zur Masterarbeit vorsehen und die für diese Module vorgesehene Fachsemesterzahl
überschritten ist.
(3) Für die Zulassung zur Masterarbeit bzw. zu den Prüfungen des
Abschlussmoduls gilt § 9 entsprechend.
(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann mit dem Antrag auf Zulassung Themen
und Betreuer vorschlagen. Dem Vorschlag für den Betreuer bzw. die Betreuerin
ist soweit wie möglich und vertretbar zu entsprechen. Auf Antrag vermittelt
der Prüfungsausschuss eine Betreuerin bzw. einen Betreuer.
(5) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den Betreuer bzw. die Betreuerin.
Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema werden aktenkundig gemacht. Das Thema
kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen nach der Ausgabe und
nur begründet zurückgegeben werden. Das Thema der Masterarbeit kann
von dem Betreuer bzw. der Betreuerin auf begründeten Antrag zurückgenommen
werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich
ist. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende.
Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4
Wochen, auszugeben.
(6) Die Masterarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst. Näheres regeln die fachspezifischen Bestimmungen der Fächer.
Die Entscheidung, ob andere als die in Satz 1 genannten Sprachen zugelassen
werden, trifft der Prüfungsausschuss.
(7) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit regeln die Fachspezifischen Bestimmungen
in einem Bearbeitungsumfang von 15 LP bis 30 LP. Thema, Aufgabenstellung und
Umfang sind von dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist der Bearbeitung
eingehalten werden kann. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag
eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal eine Woche
genehmigen. Voraussetzung für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit
ist, dass die Gründe, die die Verlängerung erforderlich machen, nicht
von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind und unverzüglich
angezeigt werden. Die Begründung für den Verlängerungsbedarf
ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten umfassend schriftlich zu erläutern
und zu belegen, bei Krankheit durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen
Attests (vgl. § 16 Abs. 2). In Fällen außergewöhnlicher
Härte kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist
gewähren.
(8) Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher schriftlicher Ausfertigung
sowie auch auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium bei der Prüfungsstelle
einzureichen. Bei der postalischen Zusendung an die Prüfungsstelle gilt
das Datum des Poststempels als Abgabedatum. Für die Abgabe bzw. die Einlieferung
der Masterarbeit obliegt dem Prüfling die Beweislast. Der Abgabezeitpunkt
wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat der Kandidat bzw. die Kandidatin
schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie die Arbeit selbständig verfasst
und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel - insbesondere keine im Quellenverzeichnis
nicht benannten Internet-Quellen - benutzt hat, die Arbeit vorher nicht in einem
anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat und die eingereichte schriftliche
Fassung der auf dem elektronischen Speichermedium entspricht. Wird die Arbeit
aus Gründen, die der Kandidat bzw. die Kandidatin nicht zu vertreten hat,
nicht fristgerecht abgegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss über
das weitere Vorgehen; im Regelfall wird ein neues Thema ausgegeben, ohne dass
dies als Wiederholung gilt. Für diesen Fall gilt Absatz 5 Satz 6 entsprechend.
Wird die Arbeit aus Gründen die der Kandidat bzw. die Kandidatin zu vertreten
hat, nicht fristgerecht abgegeben, gilt § 16 Abs. 1.
(9) Die Masterarbeit ist vom Betreuer bzw. der Betreuerin und einem weiteren
Prüfer bzw. einer weiteren Prüferin aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten
(§ 12) schriftlich zu beurteilen. Der Erstgutachter muss aus der Gruppe
der Hochschullehrer stammen.
(10) Die Bewertung der Masterarbeit soll von beiden Prüfenden unverzüglich,
spätestens sechs Wochen nach Einreichung erfolgen. Bei einer überdurchschnittlich
hohen Anzahl von Prüfungsverfahren kann der Fakultätsrat einen längeren
Bewertungszeitraum einräumen. Die Benotung der Masterarbeit ergibt sich
aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden Prüfer vergebenen Noten
unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3. Wird die Masterarbeit nur
von einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0)
beurteilt, bestellt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen
dritten Prüfer bzw. eine dritte Prüferin. Beurteilt der Drittgutachter
bzw. die Drittgutachterin die Arbeit mit mindestens „ausreichend“
(4,0), so wird die Note der Masterarbeit als arithmetisches Mittel der drei
Beurteilungen, mindestens aber mit „ausreichend“ (4,0) festgelegt.
Beurteilt der Drittgutachter bzw. die Drittgutachterin die Arbeit mit „nicht
ausreichend“ (5,0), so gilt diese Arbeit insgesamt als mit „nicht
ausreichend“ (5,0) benotet.
(11) Die Masterarbeit kann bei einer Gesamtbeurteilung mit „nicht ausreichend“
(5,0) einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss in einem Zeitraum von
sechs Wochen nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses beantragt
werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen
möglich. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit in der in Absatz
5 Satz 3 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der Kandidat von dieser
Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht hatte.
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll unverzüglich, spätestens
vier Wochen
nach der Prüfung erfolgen; § 14 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen
sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut eine
hervorragende Leistung
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt
3= befriedigend eine
Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend eine
Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend eine Leistung,
die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte
durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten
0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
(3) Setzt sich die Prüfungsleistung eines Moduls aus mehreren Teilleistungen
zusammen, kann die Note des Moduls aus dem arithmetischen Mittel der Noten der
einzelnen Prüfungsleistungen oder als ein mittels Leistungspunkten gewichtetes
Mittel der Noten für die Teilleistungen errechnet werden. Hierbei werden
die beiden ersten Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Entsprechendes gilt bei der
Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende. Die Art der
Berechnung wird in den fachspezifischen Bestimmungen der einzelnen Fächer
geregelt.
Die Note lautet:
Von 1,0 bis 1,15 1,0
über 1,15 bis 1,50 1,3
über 1,50 bis 1,85 1,7
über 1,85 bis 2,15 2,0
über 2,15 bis 2,50 2,3
über 2,50 bis 2,85 2,7
über 2,85 bis 3,15 3,0
über 3,15 bis 3,50 3,3
über 3,50 bis 3,85 3,7
über 3,85 bis 4,0 4,0
über 4,0 5,0.
Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Absatz 3 Satz
2 gilt entsprechend. Die fachspezifischen Bestimmungen legen fest, mit welchem
Gewicht die Noten von Modulprüfungen des Faches und die Note der Masterarbeit
zur Gesamtnote beitragen. Die fachspezifischen Bestimmungen können ferner
regeln, dass einzelne (Teil)-Prüfungsleistungen nicht in die Gesamtnote
eingehen
(4) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung lautet:
Bei einem Durchschnitt bis
einschließlich 1,50 sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50 gut
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50 befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00 ausreichend.
Bei überragenden Leistungen kann die Gesamtnote „Mit Auszeichnung
bestanden“ erteilt werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.
(5) Diese Note wird durch eine ECTS-Note nach den jeweils geltenden Bestimmungen
ergänzt.
§ 16
Versäumnis, Rücktritt
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“
(5,0) bewertet, wenn der Prüfling ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin
oder eine Prüfungsfrist im Sinne dieser Ordnung versäumt, nach Beginn
einer (Teil)Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung
nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit beginnt oder erbringt.
(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte
Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt
und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches
Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann sich der Prüfungsausschuss
ein qualifiziertes Attest vorlegen lassen. Dieses muss Angaben enthalten über
die von der Erkrankung ausgehende körperliche bzw. psychische Funktionsstörung,
die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsfähigkeit des Prüflings
aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins
sowie der ärztlichen Prognose über die Dauer der Erkrankung. Wird
der Grund anerkannt, so wird der nächstmögliche Prüfungstermin
festgesetzt. Bereits vollständig erbrachte Teilprüfungsleistungen
werden angerechnet. Nach Beendigung einer Prüfungsleistung können
Rücktrittsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
(3) Schutzvorschriften zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) sind
auf Antrag der Kandidatin zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Anträge
des Kandidaten bzw. der Kandidatin für die Fristen der Elternzeit nach
dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG). § 16 Absatz
2 Sätze 5 bis 6 gelten entsprechend.
§ 17
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Versucht der oder die Studierende das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw.
„nicht bestanden“ bewertet. Zu den nicht zugelassenen Hilfsmitteln
gehören bei Klausuren und mündlichen Prüfungen. z.B. Mobiltelefone.
Gleiches gilt für Prüfungsleistungen von Studierenden, die ihre Prüfungsergebnisse
während des Prüfungsverfahrens anderen zur Verfügung stellen,
ohne dass dies ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Bei einer Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
i.S.d. Absatz 1 während und nach Austeilung von Prüfungsaufgaben,
wird der Prüfling von der Fortsetzung der Prüfungsleistung nicht ausgeschlossen.
Der oder die jeweilige Aufsichtsführende fertigt über das Vorkommnis
einen Vermerk, den er oder sie nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich
dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorlegt. Der Prüfling
wird unverzüglich über den gegen ihn erhobenen Vorwurf unterrichtet.
Die Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuches trifft
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Dem Prüfling ist
zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und
wird diese Tatsache erst nach Ablegen der Prüfung bekannt, kann die Note
entsprechend Absatz 1 berichtigt und die Masterprüfung gegebenenfalls für
nicht bestanden erklärt werden. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen
und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch
die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Masterprüfung auf Grund einer Täuschung
für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung
nach Satz 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses
ausgeschlossen.
(4) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden
bzw. der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. In schwerwiegenden
Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung
weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(5) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 kann der Prüfling
eine Überprüfung durch den Prüfungsausschuss verlangen. Der Antrag
muss unverzüglich gestellt werden.
§ 18
Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
a) in den Fällen des § 10 Absatze 2 Sätze 3 bis 8 die in den
Fachspezifischen Bestimmungen vorgesehene Mindestanzahl der in einem Semester
zu belegenden Lehrveranstaltungen nicht absolviert wird bzw. die Zuordnung einer
Lehrveranstaltung zu einem Modul nicht spätestens im folgenden Semester
vorgenommen wird, es sei denn der bzw. die Studierende hat dies nicht zu vertreten.
b) eine Modulprüfung nicht fristgemäß absolviert wird, es sei
denn der bzw. die Studierende hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten;
c) eine Modulprüfung auch in ihrer letzen Wiederholung mit „nicht
ausreichend (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“
(5,0) bewertet gilt;
d) die Masterarbeit auch in ihrer letzten Wiederholung mit „nicht ausreichend“
(5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet
gilt;
(2) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, stellt der oder
die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller
Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der
Masterprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.
§ 19
Widerspruchsverfahren
Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
sind, sofern eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats,
sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses einzulegen. Der Widerspruch sollte schriftlich
begründet werden. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht
oder nicht in vollem Umfang ab, so ist er dem Widerspruchsausschuss der Universität
zuzuleiten.
§ 20
Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
(1) Über die bestandene Masterprüfung soll unverzüglich, möglichst
innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung, ein
Zeugnis ausgestellt werden. Das Zeugnis enthält Angaben über die absolvierten
Module einschließlich der erzielten Noten und erworbenen Leistungspunkte,
das Thema und die Note der Masterarbeit, die Noten des Faches, die Gesamtnote
und die insgesamt erreichten Leistungspunkte. Das Zeugnis ist von dem oder der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel
der Universität Hamburg zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des
Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Zusätzlich zu dem Zeugnis erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin
die Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Master-Grades
beurkundet. Die Urkunde wird durch den Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel
der Universität Hamburg versehen. Auf Antrag des Prüflings wird der
Urkunde zusätzlich eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.
(3) Darüber hinaus stellt der Prüfungsausschuss ein Diploma-Supplement
aus.
§ 21
Ungültigkeit der Masterprüfung, Behebung von Prüfungsmängeln
Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung
nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung
geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er
die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann die Prüfungsleistung
für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Masterprüfung für
„nicht bestanden“ erklärt werden. Dem Prüfling ist vor
einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 16 Absatz
3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 22
Einsicht in die Prüfungsakten
Bis zu einem Jahr nach Abschluss der einzelnen Modulprüfungen wird vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag des Prüflings
in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt,
soweit diese nicht bereits ausgehändigt worden sind.
§ 23
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch das Präsidium der
Universität in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium
zum Wintersemester 2005/2006 aufnehmen.
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