Das Präsidium der Universität
Hamburg hat am 27. September 2007 die von der Fakultät Wirtschaft- und
Sozialwissenschaften am 19. September 2007, von der Fakultät für
Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft am 15. August
2007, von der Fakultät für Geisteswissenschaften am 5. September 2007 und von
der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften am 26. September
2007 auf Grund von § 91 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes
(HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 26. Juni 2007
(HmbGVBl. S. 192) beschlossene Prüfungsordnung aller Lehramtsstudiengänge an
der Universität Hamburg mit den Abschlüssen „Bachelor of Arts“ (B.A.) und „Bachelor
of Science“(B.Sc.) gemäß § 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt.
Präambel
Die Lehramtsausbildung umfasst
als erste Phase eine gestufte Ausbildung an der Universität Hamburg und ggf. an
der Technischen Universität Hamburg-Harburg bzw. an der Hochschule für Angewandte
Wissenschaften bzw. an der Hochschule für Musik und Theater bzw. an der
Hochschule für Bildende Künste und als zweite Phase ein Referendariat. Dabei
bildet das Lehramtsstudium mit den Abschlüssen „Bachelor of Arts“ (B.A.)
bzw. „Bachelor of Science“(B.Sc.) die erste Stufe der universitären Ausbildung.
Die Lehramtsstudiengänge setzen
sich jeweils aus verschiedenen Teilstudiengängen zusammen. Teilstudiengänge
sind Erziehungswissenschaft einschließlich Fachdidaktik und gegebenenfalls
Grundschulpädagogik bzw. Behindertenpädagogik, jeweils ein bis zwei
Unterrichtsfächer sowie gegebenenfalls eine berufliche Fachrichtung.
Diese Prüfungsordnung regelt die
allgemeine Struktur und das Prüfungsverfahren für alle Bachelorstudiengänge der
nachfolgend aufgeführten Lehrämter: Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I
(LAPS), Lehramt an Gymnasien (LAGym), Lehramt an Beruflichen Schulen (LAB),
Lehramt an Sonderschulen (LAS); sie wird ergänzt durch Fachspezifische Bestimmungen
für die einzelnen Teilstudiengänge.
§ 1
Studienziel,
Prüfungszweck, Akademischer Grad, Durchführung des Studiengangs
(1) Studienziel der
Bachelorstudiengänge sind grundlegende fachliche, methodische und spezielle
berufsqualifizierende Kompetenzen in Erziehungswissenschaft einschließlich
Fachdidaktik und in - je nach Lehramt – einem bzw. zwei weiteren Fächern. Durch
eine exemplarische wissenschaftliche Vertiefung befähigt das Studium primär für
ein auf den Lehrerberuf ausgerichtetes Master-Studium und daneben für ein
fachwissenschaftliches Masterstudium.
(2) In den Fachwissenschaften
erwerben die Lehramtsstudierenden grundlegende fachliche und methodische
Kompetenzen. Sie werden zu einer theorie- und methodengeleiteten kritisch-reflektierenden
Analyse der Fachgegenstände, zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und
zur selbstständigen Weiterbildung sowie zur adäquaten Darstellung von
Ergebnissen, die die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis beachten, befähigt.
In den Fachdidaktiken eignen sich die Studierenden fachdidaktisches Wissen
sowie Fähigkeiten zur kritischen Reflexion und Problematisierung fachlichen und
fachdidaktischen Wissens an. Dazu gehören Fähigkeiten der Begründung der
Auswahl fachlicher Inhalte und ihrer Vermittlung sowie Kompetenzen der Diagnose
und Evaluation. In der Erziehungswissenschaft geht es um den Erwerb
erziehungswissenschaftlichen und schulpädagogischen Grundlagenwissens sowie um
die Fähigkeit zur kritischen Reflexion und fallbezogenen Problematisierung
dieses Wissens. Besondere Bedeutung kommt der Reflexion eigener Lernprozesse
und der Wahrnehmung der unterschiedlichen Perspektiven der am Lernprozess
Beteiligten zu. Eine Aufgabe ist die Erprobung und Reflexion innovativer Lehr-
und Lernformen. Dabei geht es um die forschende Auseinandersetzung mit
Praxissituationen, die sich einerseits auf die Schule als Institution und zum
anderen auf die Erfahrung des eigenen Handelns in realen Unterrichtssituationen
und anderen pädagogischen Handlungsfeldern bezieht. Im Bachelorstudium wird die
Pluralität möglicher Berufsfelder berücksichtigt. Am Ende des Bachelorstudiums
steht eine reflektierte Entscheidung für einen weiterführenden Masterstudiengang
bzw. einen Beruf.
(3) Die fachbezogenen
Studienziele der einzelnen Teilstudiengänge werden in den Fachspezifischen
Bestimmungen beschrieben.
(4) Durch eine bestandene
Bachelorprüfung wird nachgewiesen, dass die in den Fachspezifischen
Bestimmungen der jeweiligen Teilstudiengänge beschriebenen Studienziele erreicht
wurden.
(5) Die bestandene
Bachelorprüfung ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss, für den beim
Lehramt Primarstufe und Sekundarstufe I und beim Lehramt an Sonderschulen der
akademische Grad Bachelor of Arts (B.A.) und beim Lehramt an beruflichen Schulen
der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen wird. Beim Lehramt
an Gymnasien bestimmt sich der akademische Grad in der Regel nach dem ersten
Unterrichtsfach (für die Fächer Biologie, Chemie, Geografie, Mathematik,
Informatik, Physik: Bachelor of Science; für die Fächer Bildende Kunst,
Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Griechisch,
Latein, Musik, Philosophie, Russisch, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Türkisch:
Bachelor of Arts). Wird die Bachelorarbeit im Ausnahmefall in dem zweiten
Unterrichtsfach geschrieben, bestimmt sich der akademische Grad nach diesem
Fach.
(6) Die organisatorische
Durchführung und inhaltliche Gestaltung der Teilstudiengänge obliegt den
jeweils zuständigen Fakultäten. Zur Durchführung der fachbezogenen Prüfungen
richten sie dezentrale Prüfungsausschüsse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ein. Für die
fakultätsübergreifende Prüfungsorganisation und die Koordinierung der Prüfungen
der Teilstudiengänge ist der zentrale Prüfungsausschuss nach § 7 Absatz 1 Satz
1 für die Lehramtsstudiengänge zuständig.
(7) Die Auswahlkriterien und
besonderen Zugangsvoraussetzungen für den jeweiligen Teilstudiengang sind in der
Regel in gesonderten Satzungen geregelt. Für die berufliche Fachrichtung sind
die besonderen Zugangsvoraussetzungen in § 4 Absatz 8 letzter und vorletzter
Satz geregelt.
§ 2
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt
einschließlich aller Prüfungen, der Bachelorarbeit und den gegebenenfalls in
den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeiten und Exkursionen
sechs Semester. Durch das Lehrangebot gemäß den Fachspezifischen Bestimmungen
und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens ist sicherzustellen, dass das Bachelorstudium
einschließlich sämtlicher Prüfungen und der Bachelorarbeit innerhalb der Regelstudienzeit
abgeschlossen werden kann. In einzelnen Fächerkombinationen kann es wegen der
Überschneidung von Lehrveranstaltungen zur Verlängerung der Studienzeit kommen.
§ 3
Studienfachberatung
(1) Die Studierenden sind
verpflichtet, zu Beginn des Studiums in jedem Teilstudiengang an einer
Studienfachberatung teilzunehmen. Die Studienfachberatung erfolgt in der Regel
durch Lehrende des jeweiligen Teilstudiengangs.
(2) Studierende, die die
Regelstudienzeit gemäß § 2 überschritten haben, müssen innerhalb von zwei
Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung durch
Lehrende des jeweiligen Teilstudiengangs teilnehmen, wenn sie nicht bis zum
Ende dieses Zeitraums zu den noch ausstehenden Prüfungsleistungen angemeldet
sind. Studierende, die nicht an der Studienfachberatung wegen Überschreitens
der Regelstudienzeit teilnehmen, werden gemäß § 42 Absatz 2 Nummer 7 HmbHG
exmatrikuliert.
(3)
Für Prüfungsleistungen mit zweifacher Wiederholungsmöglichkeit, für die nach Ablauf
der Regelstudienzeit noch keine Anmeldung erfolgt ist, sind mit Zustimmung des
zentralen Prüfungsausschusses in der Studienfachberatung angemessene Termine
bzw. Fristen festzulegen. Werden die Termine bzw. Fristen nicht eingehalten,
gelten die Prüfungsleistungen unbeschadet der Regelung des § 16 Absatz 1 als
endgültig nicht bestanden.
§
4
Studien-
und Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte (LP)
(1) Jeder Teilstudiengang ist
modular aufgebaut; Zahl, Umfang, Inhalte der Module und die
Modulvoraussetzungen sind in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt. Module
können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind und Wahlpflichtmodule, die
aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.
(2)
Module sind in sich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten, die in der Regel
aus mehreren inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen bestehen. In
Modulen wird eine Teilqualifikation des Qualifikationsziels des jeweiligen Teilstudiengangs
vermittelt. Ein Modul schließt grundsätzlich mit einer zu benotenden Prüfung
(Modulprüfung) ab. Die Arbeitsbelastung (Präsenz-, Selbststudium und
Prüfungsaufwand) für die einzelnen Module wird in Leistungspunkten (LP)
ausgewiesen. Dabei entspricht ein Leistungspunkt in der Regel einer Arbeitsbelastung
von 30 Stunden. Der Gesamtumfang des Studiengangs umfasst einschließlich der
Bachelorarbeit 180 Leistungspunkte. Der Erwerb von Leistungspunkten ist an das
Bestehen der Modulprüfungen gebunden.
(3) Die Bachelorprüfung besteht
aus Modulprüfungen und einem Abschlussmodul. Das Abschlussmodul umfasst in der
Regel mindestens 10 Leistungspunkte und findet im letzten Semester der
Regelstudienzeit statt. Das Abschlussmodul setzt sich aus der Bachelorarbeit,
die mindestens 6 Leistungspunkte umfassen muss, und weiteren Modulbestandteilen
zusammen. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.
(4) Die Bedingungen eines
Teilzeitstudiums regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Voraussetzung ist
eine Immatrikulation als Teilzeitstudierende bzw. Teilzeitstudierender. Wird für
das Semester, in dem die Bachelorarbeit vorgesehen ist, ein Teilzeitstudium beantragt,
so ist die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit gleichwohl einzuhalten. Lehrveranstaltungen,
die nur im Jahresrhythmus angeboten werden, sind bei einem Teilzeitstudium im
Regelfall bei der ersten Möglichkeit zu absolvieren. Die Fachspezifischen Bestimmungen
treffen für den Studien- und Prüfungsaufbau weitere Regelungen, wie z. B.
verbindliche Studienpläne oder individuelle Studienvereinbarungen.
(5) Das Bachelorstudium muss
grundsätzlich sofort aufgenommen werden, spätestens nach der zweiten
Vorlesungswoche.
(6) Das Bachelorstudium für
das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I (LAPS ) umfasst das Fach Erziehungswissenschaft einschließlich Fachdidaktik (FD) und Grundschulpädagogik (GSP) (80 LP) sowie zwei aus a) und b) wählbare Unterrichtsfächer (jeweils 45 LP), von denen mindestens eines aus den unter a) genannten Unterrichtsfächern stammen muss:
a) Bildende
Kunst, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Mathematik, Musik, Sport,
Türkisch,
b) Biologie,
Chemie, Geografie, Französisch, Geschichte, Informatik, Physik, Sozialwissenschaften,
Spanisch, Arbeitslehre/Technik.
Wird als eines der Unterrichtsfächer
Kunst oder Musik gewählt, ist dessen Anteil erhöht auf 57 LP; der Anteil des
Fachs Erziehungswissenschaft einschließlich FD und GSP beträgt in dem Fall 68
LP.
Weiterer Bestandteil des
Studiengangs ist das Abschlussmodul mit der Bachelorarbeit (10 LP).
(7) Das Bachelorstudium für
das Lehramt an Gymnasien (LAGym) umfasst das Fach Erziehungswissenschaft
einschließlich Fachdidaktik (FD) (40 LP) sowie zwei aus dem nachfolgenden
Angebot grundsätzlich frei wählbare Unterrichtsfächer (1. Unterrichtsfach –ausgenommen
Kunst und Musik: 70 LP, 2. Unterrichtsfach: 60 LP; bei der Wahl von Kunst oder
Musik als 1. Unterrichtsfach: 85 LP, 2. Unterrichtsfach: 45 LP):
Bildende
Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Geografie, Evangelische Religion,
Französisch, Geschichte, Griechisch, Latein, Mathematik, Informatik, Musik,
Philosophie, Physik, Russisch, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Türkisch.
Die
Unterrichtsfächer Geschichte, Sozialwissenschaften, Griechisch und Philosophie
können nicht miteinander kombiniert werden.
Russisch darf nur mit einem der Fächer Deutsch, Englisch oder
Mathematik kombiniert werden.
Weiterer Bestandteil des
Studiengangs ist das Abschlussmodul mit der Bachelorarbeit (10 LP).
(8) Das Bachelorstudium für
das Lehramt an Beruflichen Schulen (LAB) umfasst das Fach
Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Berufs- und Wirtschaftspädagogik,
der Didaktik der beruflichen Fachrichtung sowie der Fachdidaktik des Unterrichtsfaches
(35 LP), eine aus der Fächergruppe a) grundsätzlich frei wählbare berufliche
Fachrichtung (in der Regel 90 LP) sowie ein weiteres aus der Fächergruppe b) wählbares
Unterrichtsfach (45 LP):
a) Bau- und Holztechnik, Chemotechnik, Elektrotechnik-Informationstechnik,
Ernährungs- und Haushaltswissenschaften, Gesundheitswissenschaften, Kosmetikwissenschaften,
Medientechnik, Metalltechnik, Wirtschaftswissenschaften,
b)
Betriebswirtschaftslehre,
Betriebswirtschaftliches Schwerpunktfach:
-
Marketing und Medien,
-
Finanzen und Versicherung,
-
Unternehmensführung und Public Management,
-
Operations & Supply Chain Management,
-
Wirtschaftsprüfung und Steuern,
-
Recht der Wirtschaft,
Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Geografie, Evangelische Religion,
Französisch, Geschichte, Berufliche Informatik, Mathematik, Physik, Sozialwissenschaften,
Spanisch, Sport, Türkisch.
Weiterer Bestandteil des
Studiengangs ist das Abschlussmodul mit der Bachelorarbeit (in der Regel 10
LP).
Nur die beruflichen Fachrichtungen
Ernährungs- und Haushaltswissenschaften und Wirtschaftswissenschaften können
auch mit Französisch oder Spanisch kombiniert werden. Nur die
berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften kann auch mit Geografie oder einem
betriebswirtschaftlichen Schwerpunktfach als Unterrichtsfach verbunden werden.
Wird die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften mit einem
Betriebswirtschaftlichen Schwerpunktfach kombiniert, werden beide Teilstudiengänge
in einer Fachspezifischen Bestimmung dargestellt.
Auf Antrag können
zu jeder beruflichen Fachrichtung andere Unterrichtsfächer vom zentralen
Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Behörde für Bildung und Sport genehmigt
werden. In den Fachrichtungen Bau- und Holztechnik,
Elektrotechnik-Informationstechnik, Medientechnik und Metalltechnik kann auf
Antrag eine weitere berufliche Fachrichtung als Unterrichtsfach genehmigt werden.
Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen dieser beruflichen Fachrichtungen.
Die berufliche Fachrichtung
Chemotechnik kann nicht mit Chemie, Elektrotechnik-Informationstechnik nicht
mit Physik, Wirtschaftswissenschaften nicht mit Betriebswirtschaftslehre verbunden
werden.
Die Zulassung zum Studium in
einer beruflichen Fachrichtung kann in der Regel nur erfolgen, wenn der
Bewerber bzw. die Bewerberin in seiner bzw. ihrer beruflichen Fachrichtung eine
abgeschlossene Berufsausbildung besitzt oder an einem zwölfmonatigen Betriebspraktikum
teilgenommen hat. Die entsprechenden Nachweise sind mit dem Zulassungsantrag
einzureichen.
(9) Das Bachelorstudium für
das Lehramt an Sonderschulen (LAS) umfasst das Fach Erziehungswissenschaft
einschließlich Fachdidaktik (FD) und Grundschulpädagogik (GPS) und Behindertenpädagogik
(insgesamt 125 LP, davon 58 LP für Behindertenpädagogik) sowie einem aus der
nachfolgenden Liste grundsätzlich frei wählbaren Unterrichtsfach (45 LP):
Bildende Kunst, Biologie, Chemie,
Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geografie, Geschichte,
Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Arbeitslehre/Technik,
Türkisch.
Wird als Unterrichtsfach Kunst
oder Musik gewählt, ist dessen Anteil erhöht auf 57 LP; der Anteil des Fachs
Erziehungswissenschaft einschließlich FD, GPS und Behindertenpädagogik beträgt
in diesem Fall 113 LP).
Weiterer Bestandteil des
Studiengangs ist das Abschlussmodul mit der Bachelorabeit (10 LP).
(10) Das Studium in einem
Teilstudiengang kann sich in eine Einführungsphase, eine Aufbauphase und eine
Vertiefungsphase gliedern. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.
Sie regeln insbesondere die Zuordnung von Modulen zu bestimmten Fachsemestern
bzw. zu einzelnen Phasen.
§ 5
Lehrveranstaltungen
(1) Lehrveranstaltungsarten sind
insbesondere:
1. Vorlesungen;
2. Übungen;
3. Seminare;
4. Sprachlehrveranstaltungen;
5. Praktika;
6. Projekte/Projektstudien/Projektseminare;
7. Kolloquien;
8.
E-Learning-Lerneinheiten;
9. Laborpraktika;
10.
Exkursionen/Feldübungen;
11.
Praxisbezogene Einführungen.
In den Fachspezifischen
Bestimmungen können weitere Lehrveranstaltungsarten oder Kombinationen von
Lehrveranstaltungsarten vorgesehen werden.
(2) Die Lehrveranstaltungen
werden in der Regel in deutscher oder englischer Sprache oder der Zielsprache
des Studiengangs abgehalten.
(3) Für Lehrveranstaltungen
können die Fachspezifischen Bestimmungen eine Anwesenheitspflicht vorsehen. Die
Teilnahme an Lehrveranstaltungen setzt grundsätzlich eine Anmeldung voraus.
§ 6
Beschränkung des
Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen
(1) Die
Teilnehmerzahl kann für einzelne Lehrveranstaltungen beschränkt werden, wenn
dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten ist. Der Beschluss muss die
Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen umfassen und ist
in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(2) Der
Zugang zu einzelnen Lehrveranstaltungen kann von bestimmten Voraussetzungen
abhängig gemacht werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.
§ 7
Prüfungsorganisation
(1) Die an der Lehramtsausbildung
beteiligten Hochschulen richten einen zentralen Prüfungsausschuss für die
Lehramtsstudiengänge ein. Der zentrale Prüfungsausschuss ist grundsätzlich für
die Organisation der Prüfungen und die Einhaltung sowie die Umsetzung der
Bestimmungen dieser Prüfungsordnung zuständig. Geschäftsstelle des zentralen
Prüfungsausschusses ist das Zentrale Prüfungsamt für die Lehramtsprüfungen; es
führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe des zentralen Prüfungsausschusses
bzw. des oder der Vorsitzenden.
Darüber hinaus richten die
Hochschulen dezentrale Prüfungsausschüsse für die fachspezifischen Aufgaben der
Prüfungsorganisation (z. B. Bestellung der Prüfer, Anrechnung von erbrachten
Studien- und Prüfungsleistungen, Festlegung eines Nachteilsausgleichs für behinderte
und chronisch kranke Studierende usw.) innerhalb der einzelnen Teilstudiengänge
ein; aus organisatorischen Gründen kann für mehrere Teilstudiengänge ein
gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet werden.
(2) Dem zentralen
Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:
a) drei
Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer, davon
jeweils ein Mitglied der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und
Bewegungswissenschaft und ein Mitglied aus einer der anderen beteiligten
Fakultäten der Universität und ein weiteres Mitglied aus einer der anderen
beteiligten Hochschulen,
b) ein
Mitglied aus der Gruppe des akademischen Personals aus einer der Fakultäten der
Universität, die kein Mitglied nach a) stellt, und
c) ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden sowie
d) ein Mitglied
aus dem Zentralen Prüfungsamt mit beratender Stimme
Bei der Wahl der Mitglieder gemäß
Absatz 2 a) bis c) sollen die Fakultäten bzw. die Hochschulen im turnusmäßigen
Wechsel berücksichtigt werden.
(3) Einem dezentralen
Prüfungsausschuss gehören an:
a) drei Mitglieder aus der
Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b) ein Mitglied aus der Gruppe
des akademischen Personals,
c) ein Mitglied aus der Gruppe
der Studierenden
Die Fachspezifischen Bestimmungen
können zusätzlich ein Mitglied aus der Gruppe des Technischen und Verwaltungspersonals
mit beratender Stimme vorsehen.
Studentische Mitglieder wirken
bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.
(4) Die Mitglieder der
Prüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden
auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe vom zuständigen Fakultätsorgan gewählt. Die
Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen beträgt
zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Die Wiederwahl eines
Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger
oder eine Nachfolgerin für die restliche Amtszeit gewählt. Die
Prüfungsausschüsse wählen einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende sowie dessen
Stellvertreter oder deren Stellvertreterin aus dem Kreise der dem Prüfungsausschuss
angehörenden Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer.
(5) Die Prüfungsausschüsse tagen
nicht öffentlich. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder,
darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende
Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu
protokollieren.
(6) Die Prüfungsausschüsse können
die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden übertragen.
(7) Die Mitglieder der
Prüfungsausschüsse haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen. Dieses Recht
erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung über die Note und deren Bekanntgabe.
(8) Die Mitglieder der
Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen unterliegen
der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie
durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
(9) Belastende Entscheidungen der
Prüfungsausschüsse sind der bzw. dem Studierenden unverzüglich schriftlich mit
Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(10) Die Prüfungsausschüsse können
Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach
dieser Ordnung zu treffen sind, insbesondere die Bekanntgabe der Melde- und
Prüfungstermine sowie Prüfungsergebnisse, unter Beachtung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang beim Prüfungsamt,
im Internet oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt machen.
§ 8
Anrechnung von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten einschließlich
berufspraktischer Tätigkeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an einer
Universität oder gleichgestellten Hochschule werden auf Antrag des bzw. der Studierenden
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie nach Art,
Inhalt und Umfang den Anforderungen des jeweiligen Teilstudiengangs im
Wesentlichen entsprechen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Eine Anerkennung mit
Auflagen ist möglich.
(2) Absatz 1 gilt auch für
Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen, die in staatlich
anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere im
Rahmen von akkreditierten Studiengängen an staatlichen oder staatlich
anerkannten Berufsakademien sowie an Fachhochschulen, erbracht
wurden, und für berufspraktische Tätigkeiten. Die Anerkennung von Sprachkenntnissen
und berufspraktischen Tätigkeiten, die
nicht bereits unter Absatz 1 fallen, kann in den
Fachspezifischen Bestimmungen ausgeschlossen bzw. geregelt werden.
(3) Bei der Anrechnung von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz
und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie
Absprachen der Universität Hamburg im Rahmen von Hochschulpartnerschaften bzw.
Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.
(4) Werden Prüfungsleistungen
angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu
übernehmen und in die Abschlussnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren
Notensystemen wird die Prüfungsleistung mit „bestanden“ ausgewiesen.
(5) Über die Anrechnung nach den Absätzen
1-4 entscheidet der dezentrale Prüfungsausschuss für den jeweiligen
Teilstudiengang. Ein entsprechender Antrag des bzw. der Studierenden ist an den
zentralen Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind die für die Anrechnung
erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(6) Die Anrechnung ist grundsätzlich
zu versagen, wenn mehr als alle Modulprüfungen zweier Teilstudiengänge oder die
Bachelorarbeit anerkannt werden soll. Abweichend davon können die
Fachspezifischen Bestimmungen die Anerkennung der Bachelorarbeit vorsehen.
§ 9
Zulassung zu Modulprüfungen
(1) Die
Teilnahme an den Modulprüfungen setzt eine Anmeldung bei der für das Prüfungsverfahren
zuständigen Stelle (Prüfungsstelle) voraus. Die Anmeldung zur Modulprüfung ist
nach Ablauf der Anmeldefrist verbindlich. Die Zeiten für die Anmeldung und das
Anmeldeverfahren werden von der Prüfungsstelle in geeigneter Weise bekannt
gegeben.
(2) Eine
Anmeldung zu Modulprüfungen setzt grundsätzlich eine Immatrikulation für den
jeweiligen Teilstudiengang voraus. Diese Immatrikulation gilt auch für die
Teilnahme an Wahlpflicht- und Wahlmodulen, die andere Fächer anbieten. Soweit
nur noch Prüfungsleistungen zu erbringen sind, besteht der Prüfungsanspruch
auch für Studierende, die für diesen Bachelorstudiengang an der Universität
Hamburg immatrikuliert gewesen sind. Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach der
Exmatrikulation.
(3)
Sofern die Fachspezifischen Bestimmungen eine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen
gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 vorsehen, ist die regelmäßige Teilnahme eine weitere
Zulassungsvoraussetzung. Regelmäßig teilgenommen hat, wer nicht mehr als 15 %
der Termine jeder Lehrveranstaltung eines Moduls versäumt hat. Die
Fachspezifischen Bestimmungen können für einzelne Lehrveranstaltungen einen
anderen Prozentsatz für die Versäumnisquote festlegen.
Ist
das Versäumnis nicht zu vertreten, kann unter
Auflage eine Zulassung zum Prüfungstermin erfolgen. Der Grund für das
Versäumnis ist glaubhaft zu machen, bei Krankheit durch ein ärztliches Attest,
das der Prüfungsstelle vorzulegen ist. In Zweifelsfällen kann sich der
Prüfungsausschuss ein qualifiziertes ärztliches Attest gemäß § 16 Absatz 2 vorlegen
lassen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltungen
festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu
dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) Sofern
die Fachspezifischen Bestimmungen in den Modulbeschreibungen weitere
Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Modulprüfung festlegen, müssen auch
diese erfüllt sein.
In Modulen,
deren Fristen sich aus dem Zuordnungsmodell gemäß § 10 Absatz 2 lit. b)
ergeben, erhalten die Studierenden, die wegen Fehlens der Zulassungsvoraussetzungen
nicht an einer Modulprüfung teilnehmen können, von der Prüfungsstelle eine
Auflage zur Kompensation der fehlenden Zulassungsvoraussetzung. Bei Erfüllung
der Auflage nehmen die Studierenden an der nächsten Prüfungsmöglichkeit teil.
(5) Der
Prüfungsausschuss kann bei einer zweiten Wiederholungsprüfung die Zulassung von
der Auflage abhängig machen, dass die bzw. der Studierende zuvor an einer
Studienfachberatung teilgenommen hat. Ferner kann der Prüfungsausschuss in
begründeten Ausnahmefällen bei einer Prüfung, die nicht bestanden wurde und
wiederholt wird, eine abweichende Prüfungsart festlegen.
(6) Eine
Zulassung darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß den Absätzen
1 bis 5 nicht erfüllt sind.
(7) Über eine
Nicht-Zulassung ist der Kandidat bzw. die Kandidatin unverzüglich zu informieren.
§ 10
Fristen
und Anzahl der Modulprüfungen
(1) Den Studierenden stehen für
jede zu absolvierende Prüfung im Verlauf des Studiums mindestens drei Prüfungsversuche
zur Verfügung. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.
In jedem Modul werden für jede
Prüfung zwei Prüfungstermine angeboten. Die Wiederholung einer nicht
bestandenen Prüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin stattfinden. Werden
Studierende auf mehrere Lehrveranstaltungen verteilt, dürfen immer nur die für
die jeweilige Lehrveranstaltung vorgesehenen Prüfungen wahrgenommen werden.
Die Fachspezifischen Bestimmungen
können vorsehen, dass der erste Prüfungstermin als Prüfungsversuch wahrgenommen
werden muss. Nehmen die Studierenden diesen Prüfungsversuch aus Gründen, die
sie zu vertreten haben, nicht wahr, gilt dieser Prüfungsversuch gemäß § 16
Absatz 1 als nicht bestanden. Darüber hinaus haben sie keinen Anspruch auf die
Teilnahme am zweiten Prüfungstermin.
(2) Modulprüfungen für
Pflichtmodule sind innerhalb von Fristen zu erbringen. Die Fristen richten sich
je nach Festlegung in den Fachspezifischen Bestimmungen entweder nach dem
Referenzmodell oder dem Zuordnungsmodell.
a) Im Referenzmodell ergeben sich
die Fristen für Pflichtmodule entweder aus dem in der jeweiligen
Modulbeschreibung angegebenen Fachsemester (Referenzsemester) oder dem Ende der
angegebenen Phase im Sinne von § 4 Absatz 10 zuzüglich des Zeitraums, innerhalb
dessen das Modul bzw. die der Modulteilprüfung zugeordnete Lehrveranstaltung
ein weiteres Mal absolviert werden kann. Die Fachspezifischen Bestimmungen
können festlegen, wie viele Prüfungsversuche unter Berücksichtigung von Absatz
1 Satz 1 innerhalb der Frist maximal gewährt werden. Für Praktika mit einer
Arbeitsbelastung im Umfang von mindestens 12 LP kann in den Fachspezifischen
Bestimmungen die Fristenregelung aufgehoben und stattdessen die
Wiederholungsregelung für Wahlpflichtmodule nach Absatz 6 vorgesehen werden.
b) Im Zuordnungsmodell sind die
Fristen für Pflichtmodule an die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu Modulen
durch die Studierende bzw. den Studierenden geknüpft. Lehrveranstaltungen
können nur Modulen zugeordnet werden, für die sie ausgewiesen sind. Die
Zuordnung ist spätestens zu dem der Lehrveranstaltung folgenden Semester
verbindlich vorzunehmen (nachgelagerte Modulwahl); dabei kann jede
Lehrveranstaltung immer nur einem Modul zugeordnet sein. In den
Fachspezifischen Bestimmungen ist in den Modulbeschreibungen die Frist für das
Modul, dem eine Lehrveranstaltung zugeordnet wird, festgelegt. Das Semester der
zugeordneten Lehrveranstaltung wird mitgezählt. Durch die Studienorganisation
ist sicherzustellen, dass innerhalb der Frist drei Prüfungsversuche möglich
sind. Das Nähere, insbesondere die Anzahl der in einem Semester mindestens zu
belegenden Lehrveranstaltungen, regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.
Studierende, die die vorgesehene Mindestanzahl der in einem Semester zu
belegenden Lehrveranstaltungen aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht
absolvieren bzw. die Zuordnung einer Lehrveranstaltung zu einem Modul nicht
spätestens im folgenden Semester vornehmen, werden so behandelt, als hätten sie
eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden.
(3) Die Frist zur Absolvierung
eines Pflichtmoduls kann bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls durch den jeweiligen
dezentralen Prüfungsausschuss verlängert werden. Die Fristverlängerung ist so
zu bemessen, dass jeweils nur eine weitere Prüfungsmöglichkeit gewährt wird.
Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Prüfungsausschuss zu
stellen und schriftlich zu begründen. Krankheit ist durch Vorlage eines
qualifizierten ärztlichen Attests (vgl. § 16 Absatz 2) nachzuweisen.
(4) Wird ein Modul oder ein
Teilmodul, dessen erfolgreiches Bestehen Voraussetzung für die Teilnahme an
einem nachfolgendem Modul oder Teilmodul ist, erst im Rahmen der dritten oder
einer späteren Prüfungsmöglichkeit erfolgreich absolviert, verschiebt sich der
Beginn der Frist für das Absolvieren des nachfolgenden Moduls bzw. Teilmoduls
auf den Zeitpunkt, an dem das Modul bzw. Teilmodul anschließend erstmalig
angeboten wird.
(5) Soweit das Teilzeitstudium
nicht in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt ist, verlängern sich die
Termine und Fristen bei einem Teilzeitstudium gemäß der Immatrikulationsordnung
in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern entspricht.
(6) Für Wahlpflichtmodule gibt
es, unbeschadet der Regelung des § 3 Absatz 3, grundsätzlich drei
Prüfungsversuche. Die Fachspezifischen Bestimmungen können vorsehen, dass die
Fristenregelung nach Absatz 2 lit. a) und b) auch für einzelne Wahlpflichtmodule
gilt.
(7) Wird ein Wahlpflichtmodul aus
organisatorischen Gründen nicht ein weiteres Mal angeboten, räumt der
Prüfungsausschuss für Studierende, die in einem solchen Modul bereits
mindestens einen Prüfungsversuch unternommen und die Prüfung nicht bestanden
haben, zwei weitere Prüfungsversuche in einem fachlich verwandten Modul ein.
(8) Wahlpflichtmodule können
gewechselt werden, soweit nicht eine Frist gemäß § 3 Absatz 3 festgelegt wurde.
§ 11
Nachteilsausgleich
für behinderte und chronisch kranke Studierende
(1) Macht ein
Studierender bzw. eine Studierende glaubhaft, dass er bzw. sie wegen einer
chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die
Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb
der in dieser Ordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann der Vorsitzende
bzw. die Vorsitzende des jeweiligen dezentralen Prüfungsausschusses die
Bearbeitungszeit für Prüfungsleistungen bzw. die Fristen für das Ablegen von
Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten
Form gestatten. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Kann ein
Studierender bzw. eine Studierende vorgeschriebenen Anwesenheitspflichten auf Grund
seiner bzw. ihrer Behinderung oder Krankheit nicht nachkommen, kann der bzw.
die Prüfungsausschussvorsitzende des entsprechenden dezentralen Prüfungsausschusses
zum Ausgleich angemessene Ersatzleistungen vorsehen. Darüber hinaus sind in erforderlichen
Ausnahmefällen für vorgeschriebene Praktika und Auslandsaufenthalte ebenfalls Ersatzleistungen
vorzusehen.
(2) Bei
Entscheidungen des bzw. der jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden nach Absatz
1 ist der Behindertenbeauftragte bzw. die Behindertenbeauftragte gemäß § 88
Absatz 3 HmbHG zu beteiligen.
(3) Zur
Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung kann die
Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden.
§ 12
Prüfende
(1) Die Bestellung der Prüfer und
Prüferinnen erfolgt durch den jeweiligen dezentralen Prüfungsausschuss nach
Maßgabe der Bestimmungen des HmbHG in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Prüfende für die
Modulprüfungen sind grundsätzlich die für die Lehrveranstaltungen des
jeweiligen Moduls verantwortlichen Lehrenden. Über Ausnahmen entscheidet der jeweilige
dezentrale Prüfungsausschuss. Bei nur einer Prüfung und mehreren Lehrenden kann
der jeweilige dezentrale Prüfungsausschuss den für die Prüfung verantwortlichen
Lehrenden festlegen.
(3) Es können auch Prüfer bzw.
Prüferinnen bestellt werden, die nicht Mitglieder der Universität sind.
§ 13
Studienleistungen
und Modulprüfungen
(1) In der Modulbeschreibung kann
die Erbringung von Studienleistungen vorgesehen werden. Studienleistungen
können benotet werden. Eine erfolgreich erbrachte Studienleistung kann in den Fachspezifischen
Bestimmungen als Voraussetzung für eine Modulprüfung vorgesehen werden.
(2) Modulprüfungen finden in der
von den Prüfern und Prüferinnen gemäß der Modulbeschreibung festgelegten Form
zu den festgesetzten Terminen statt. Für die Modulprüfungen können in den Fachspezifischen
Bestimmungen erfolgreich absolvierte Module vorgesehen werden.
(3) Eine Modulprüfung kann als
Gesamtprüfung (Modulabschlussprüfung) durchgeführt werden oder aus
Teilprüfungsleistungen bestehen. Die Leistungspunkte eines Moduls werden
erworben, wenn entweder alle Teilprüfungsleistungen oder die Modulabschlussprüfung
bestanden sind. Besteht eine Teilprüfungsleistung aus mehreren Teilen, muss jeder
Teil bestanden sein.
(4) Für Modulprüfungen stehen
folgende Prüfungsarten zur Auswahl:
a) Klausur
Eine Klausur ist eine unter
Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und
selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die
Dauer einer Klausur beträgt mindestens 45, höchstens 180 Minuten.
Klausuren können auch in Form von
Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden.
b) Mündliche Prüfung
Eine mündliche Prüfung ist ein
Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden darlegen sollen, dass sie den
Prüfungsstoff beherrschen. Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder
Gruppenprüfungen durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15
Minuten und höchstens 45 Minuten betragen. Für mündliche Prüfungen können die
Studierenden Prüfungsgegenstände vorschlagen. Mündliche Prüfungen werden von
einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden
abgenommen, der bzw. die mindestens die durch den Bachelorstudiengang zu
vermittelnde Qualifikation im Sinne des § 1 oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in
einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von dem bzw. der Prüfenden und
dem bzw. der Beisitzenden unterzeichnet und zur Prüfungsakte genommen.
Studierende, die sich zu einem
späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, wird die Teilnahme an
mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht. Dieses Recht
erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der
Note. Der Prüfling kann den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
c) Hausarbeit
Eine Hausarbeit ist die schriftliche
Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls
behandelt wurde. Die Hausarbeit ist in schriftlicher Ausfertigung sowie auf
Verlangen der Prüferin bzw. des Prüfers auch auf einem elektronischen
Speichermedium bei der Prüfungsstelle einzureichen.
d) Referat
Ein Referat ist der mündliche
Vortrag über ein vorgegebenes Thema. Es kann zusätzlich eine schriftliche
Ausarbeitung des Vortragthemas vorgesehen werden.
In geeigneten Fällen können
Prüfungen auch computergestützt durchgeführt werden. In den Fachspezifischen
Bestimmungen können weitere Prüfungsarten (z. B. Projektabschlüsse,
Übungsabschlüsse) festgelegt werden.
(5) Sind für ein Modul in den
Fachspezifischen Bestimmungen alternative Prüfungsarten vorgesehen, wird die
jeweilige Prüfungsart zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Gleiches
gilt für die in Absatz 4 genannten alternativen bzw. optionalen Teile der
einzelnen Prüfungsarten. Prüfungen können in deutscher oder englischer Sprache
oder in der Zielsprache abgenommen werden. Näheres regeln die Fachspezifischen
Bestimmungen.
§ 14
Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit wird in der
Regel im Studiengang
- Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I in Erziehungswissenschaft
einschließlich Fachdidaktik und Grundschulpädagogik,
- Lehramt an Gymnasien im 1.
Unterrichtsfach,
- Lehramt an Beruflichen Schulen
in der beruflichen Fachrichtung,
- Lehramt an Sonderschulen in Erziehungswissenschaft, insbesondere Behindertenpädagogik,
geschrieben. Bei Wahl der Unterrichtsfächer
Musik oder Kunst im Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I muss die
Bachelorarbeit in jeweils diesem Fach geschrieben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann
die Bachelorarbeit in einem anderen gewählten Teilstudiengang mit Zustimmung der
Betreuerin bzw. des Betreuers aus diesem Teilstudiengang gemäß Absatz 7 oder
interdisziplinär geschrieben werden. Eine interdisziplinär ausgerichtetete
Bachelorarbeit muss – je nach Schwerpunktsetzung - einem Teilstudiengang zugeordnet
werden.
(3) Mit der Bachelorarbeit soll
der Nachweis erbracht werden, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage
ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach gemäß
Absätze 1 und 2 selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(4) Die Zulassung zur
Bachelorarbeit ist spätestens zu beantragen, wenn alle Module erfolgreich absolviert
worden sind, die die Fachspezifischen Bestimmungen für die Zulassung zur
Bachelorarbeit vorsehen, und die für diese Module vorgesehene Fachsemesterzahl
überschritten ist.
(7) Die Festsetzung und Ausgabe
des Themas erfolgt durch den Betreuer bzw. die Betreuerin bzw. das zuständige
Fakultätsorgan. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sowie die beiden Prüfer
bzw. Prüferinnen werden aktenkundig gemacht. Das Thema kann nur einmal und nur
innerhalb der ersten zwei Wochen nach der Ausgabe und nur begründet
zurückgegeben werden. Das Thema der Bachelorarbeit kann von dem Betreuer bzw.
der Betreuerin auf begründeten Antrag zurückgenommen werden, wenn aus
fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. In Zweifelsfällen
entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende des dezentralen Prüfungsausschusses.
Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen,
auszugeben.
(8)
Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Die Entscheidung, ob andere als die in Satz 1
genannten Sprachen zugelassen werden, trifft der dezentrale Prüfungsausschuss.
(9)
Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit regelt das Abschlussmodul der Fachspezifischen Bestimmungen. Thema,
Aufgabenstellung und Umfang sind von der Betreuerin bzw. dem Betreuer so zu
begrenzen, dass die Frist der Bearbeitung eingehalten werden kann. Die
Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des dezentralen Prüfungsausschusses kann bei
begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine
einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal eine Woche genehmigen.
Voraussetzung für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist, dass die Gründe,
die die Verlängerung erforderlich machen, nicht von der Kandidatin oder dem
Kandidaten zu vertreten sind und unverzüglich angezeigt werden. Die Begründung
für den Verlängerungsbedarf ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten
umfassend schriftlich zu erläutern und zu belegen, bei Krankheit durch Vorlage
eines qualifizierten ärztlichen Attests (vgl. § 16 Absatz 2). In Fällen
außergewöhnlicher Härte kann der dezentrale Prüfungsausschuss im Einzelfall
eine längere Frist gewähren.
(10) Die Bachelorarbeit ist
fristgerecht in dreifacher schriftlicher Ausfertigung sowie auch auf einem
geeigneten elektronischen Speichermedium bei der Prüfungsstelle einzureichen.
Bei der postalischen Zusendung an die Prüfungsstelle gilt das Datum des Poststempels
als Abgabedatum. Für die Abgabe bzw. die Einlieferung der Bachelorarbeit
obliegt dem Prüfling die Beweislast. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig
gemacht. Bei der Abgabe hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu
versichern, dass er bzw. sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine
anderen als die angegebenen Hilfsmittel - insbesondere keine im Quellenverzeichnis
nicht benannten Internet-Quellen - benutzt hat, die Arbeit vorher nicht in
einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat und die eingereichte schriftliche
Fassung der auf dem elektronischen Speichermedium entspricht. Wird die Arbeit
aus Gründen, die der Kandidat bzw. die Kandidatin nicht zu vertreten hat, nicht
fristgerecht abgegeben, entscheidet der dezentrale Prüfungsausschuss über das
weitere Vorgehen; im Regelfall wird ein neues Thema ausgegeben, ohne dass dies
als Wiederholung gilt. Für diesen Fall gilt Absatz 5 Satz 6 entsprechend. Wird
die Arbeit aus Gründen, die der Kandidat bzw. die Kandidatin zu vertreten hat,
nicht fristgerecht abgegeben, gilt § 16 Absatz 1.
(11) Die Bachelorarbeit ist vom
Betreuer bzw. von der Betreuerin und einem weiteren Prüfer bzw. einer weiteren
Prüferin aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten (§ 12) schriftlich zu
beurteilen. Einer der Gutachter muss aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer stammen.
(12) Die Bewertung der
Bachelorarbeit soll von beiden Prüfenden unverzüglich, spätestens sechs Wochen
nach Einreichung, erfolgen. Bei einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von
Prüfungsverfahren oder aus vergleichbaren sachlichen Gründen kann das zuständige
Fakultätsorgan - unter Berücksichtigung der Bewerbungsfristen für die konsekutiven
Masterstudiengänge - einen längeren Bewertungszeitraum einräumen. Die Benotung
der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die
beiden Prüfer bzw. Prüferinnen vergebenen Noten unter Berücksichtigung von § 15
Absatz 3. Wird die Bachelorarbeit nur von einem der beiden Prüfenden mit „nicht
ausreichend“ (5,0) beurteilt, bestellt der bzw. die Vorsitzende des dezentralen
Prüfungsausschusses einen dritten Prüfer bzw. eine dritte Prüferin. Beurteilt
der Drittgutachter bzw. die Drittgutachterin die Arbeit mit mindestens
„ausreichend“ (4,0), so wird die Note der Bachelorarbeit als arithmetisches
Mittel der drei Beurteilungen, unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 3, mindestens
aber mit „ausreichend“ (4,0) festgelegt. Beurteilt der Drittgutachter bzw. die
Drittgutachterin die Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0), so gilt diese Arbeit
insgesamt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) benotet.
(13) Die Bachelorarbeit kann bei
einer Gesamtbeurteilung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wiederholt werden.
Die Wiederholung muss in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Bekanntgabe des
negativen Prüfungsergebnisses beantragt werden. Eine zweite Wiederholung ist
nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Eine Rückgabe des Themas der
Bachelorarbeit in der in Absatz 5 Satz 3 genannten Frist ist nur zulässig, wenn
der Kandidat bzw. die Kandidatin von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch
gemacht hatte.
§ 15
Bewertung der
Prüfungsleistungen
(1) Die Bewertung der
Prüfungsleistungen soll unverzüglich, spätestens vier Wochen nach der Prüfung,
erfolgen; § 14 Absatz 11 Satz 2 gilt entsprechend. § 14 Absatz 10 bleibt unberührt.
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Prüfungsleistungen, die nicht in die
Gesamtnote eingehen, können als bestanden oder nicht bestanden gewertet werden,
sofern sie nicht mit den folgenden Noten bewertet werden:
|
1 = sehr gut
|
eine hervorragende Leistung
|
|
2 = gut
|
eine Leistung, die erheblich
über den
durchschnittlichen
Anforderungen liegt
|
|
3 = befriedigend
|
eine Leistung, die
durchschnittlichen
Anforderungen entspricht
|
|
4 = ausreichend
|
eine Leistung, die trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen genügt
|
|
5 = nicht ausreichend
|
eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
|
(2) Zur differenzierten Bewertung
der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der
Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind
ausgeschlossen.
(3) Setzt sich die
Prüfungsleistung eines Moduls aus mehreren Teilleistungen zusammen, wird die
Note des Moduls in der Regel aus dem mit den Leistungspunkten gewichteten
Mittel der Noten für die Teilleistungen berechnet. Die Noten der
Teilprüfungsleistungen des Abschlussmoduls können unabhängig von der
Leistungspunktverteilung gewichtet werden. Hierbei werden die beiden ersten
Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden
ohne Rundung gestrichen. Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Prüfungsleistung
durch mehrere Prüfende. Die Art der Berechnung wird in den Fachspezifischen
Bestimmungen geregelt.
Die Note lautet:
Von 1,0 bis
1,15 1,0
über 1,15 bis
1,50 1,3
über 1,50 bis
1,85 1,7
über 1,85 bis
2,15 2,0
über 2,15 bis
2,50 2,3
über 2,50 bis
2,85 2,7
über 2,85 bis
3,15 3,0
über 3,15 bis
3,50 3,3
über
3,50 bis 3,85 3,7
über 3,85 bis
4,0 4,0
über 4,0 5,0.
Für jeden Teilstudiengang wird
eine Fachnote gebildet. Diese setzt sich aus Modulnoten außer der des
Abschlussmoduls zusammen, die mit einer Gewichtung versehen werden. Die Gewichtungen
werden in den Fachspezifischen Bestimmungen festgelegt. Die Fachspezifischen
Bestimmungen können ferner regeln, dass einzelne (Teil-)Prüfungsleistungen
nicht in die Fachnote eingehen.
Für die Bachelorprüfung wird eine
Gesamtnote gebildet; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die anzurechnenden
studienbegleitenden Prüfungsleistungen gehen wie folgt in die Abschlussnote
ein:
Lehramt der Primarstufe und
Sekundarstufe I (LAPS): Die Fachnote des Teilstudiengangs
Erziehungswissenschaft (einschließlich Fachdidaktik und Grundschulpädagogik)
geht mit 42 % in die Abschlussnote ein, die Fachnoten der beiden
Unterrichtsfächer mit jeweils 24 %. Das Abschlussmodul geht mit einem Anteil
von 10 % in die Abschlussnote ein. Wird als eines der Unterrichtsfächer Kunst
oder Musik gewählt, geht die Fachnote dieses Studiengangs mit 30 % in die
Abschlussnote ein; der Anteil des Teilstudiengangs Erziehungswissenschaft reduziert
sich in diesem Fall auf 36 %.
Lehramt an Gymnasien (LAGym):
Die Fachnote des 1. Unterrichtsfachs geht mit 37 % in die Abschlussnote ein,
die des 2. Unterrichtsfachs mit 32 % und die des Teilstudiengangs
Erziehungswissenschaft (einschließlich Fachdidaktik) mit 21 %. Das Abschlussmodul
geht mit einem Anteil von 10 % in die Abschlussnote ein. Wird als eines der Unterrichtsfächer
Kunst oder Musik gewählt, geht die Fachnote dieses Studiengangs mit 45 % in die
Abschlussnote ein; der Anteil des 2. Unterrichtsfachs beträgt in diesem Fall 24
%.
Lehramt an Sonderschulen (LAS):
Die Fachnote des Teilstudiengangs Erziehungswissenschaft
(einschließlich Fachdidaktik, Grundschulpädagogik und Behindertenpädagogik) geht
mit 66 % in die Abschlussnote ein, die des Unterrichtsfachs mit 24 %. Das Abschlussmodul
geht mit einem Anteil von 10 % in die Abschlussnote ein. Wird als eines der
Unterrichtsfächer Kunst oder Musik gewählt, geht die Fachnote dieses Studiengangs
mit 30 % in die Abschlussnote ein; der Anteil des Teilstudiengangs
Erziehungswissenschaft reduziert sich in diesem Fall auf 60 %.
Lehramt an Beruflichen
Schulen (LAB): Die Fachnote der beruflichen Fachrichtung geht mit 47 %
in die Abschlussnote ein, die des Unterrichtsfachs mit 24 % und die des Teilstudiengangs
Erziehungswissenschaft (einschließlich Berufs- und Wirtschaftspädagogik, Didaktik
der beruflichen Fachrichtung und Fachdidaktik) mit 19 %. Das Abschlussmodul
geht mit einem Anteil von 10 % in die Abschlussnote ein.
(4) Die Gesamtnote einer
bestandenen Bachelorprüfung lautet:
Bei einem Durchschnitt bis einschließlich
1,50 sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,51
bis einschließlich 2,50 gut
bei einem Durchschnitt von 2,51
bis einschließlich 3,50 befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,51
bis einschließlich 4,00 ausreichend.
Bei überragenden Leistungen (Durchschnitt
von 1,00 bis 1,15) wird die Gesamtnote „Mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.
(5) Diese Gesamtnote wird durch
eine ECTS-Note nach den jeweils geltenden Bestimmungen ergänzt.
§ 16
Versäumnis,
Rücktritt
(1) Eine Prüfungsleistung gilt
als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling ohne triftigen
Grund einen Prüfungstermin oder eine Prüfungsfrist im Sinne dieser Ordnung
versäumt, nach Beginn einer (Teil-)Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit beginnt oder
erbringt.
(2) Der für den Rücktritt oder
das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem dezentralen Prüfungsausschuss
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit
des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann sich
der Prüfungsausschuss ein qualifiziertes ärztliches Attest vorlegen lassen. Dieses
muss Angaben enthalten über die von der Erkrankung ausgehende körperliche bzw.
psychische Funktionsstörung, die Auswirkungen der Erkrankung auf die
Prüfungsfähigkeit des Prüflings aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt des dem
Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins sowie der ärztlichen Prognose
über die Dauer der Erkrankung. Wird der Grund anerkannt, so wird der
nächstmögliche Prüfungstermin festgesetzt. Bereits vollständig erbrachte
Teilprüfungsleistungen werden angerechnet. Nach Beendigung einer
Prüfungsleistung können Rücktrittsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
(3) Schutzvorschriften zum Schutz
der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) sind auf Antrag der Kandidatin zu
berücksichtigen. Gleiches gilt für Anträge des Kandidaten bzw. der Kandidatin
für die Fristen der Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur
Elternzeit (BErzGG). § 16 Absatz 2 Sätze 5 bis 6 gelten entsprechend.
§ 17
Täuschung,
Ordnungsverstoß
(1) Versucht der oder die
Studierende das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung mit
„nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Zu den nicht zugelassenen
Hilfsmitteln gehören bei Klausuren und mündlichen Prüfungen z.B. elektronische
Kommunikationsmittel. Gleiches gilt für Prüfungsleistungen von Studierenden,
die ihre Prüfungsergebnisse während des Prüfungsverfahrens anderen zur
Verfügung stellen, ohne dass dies ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Bei einer Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel im Sinne von Absatz 1 während und nach
der Austeilung von Prüfungsaufgaben wird der Prüfling von der Fortsetzung der
Prüfungsleistung nicht ausgeschlossen. Der oder die jeweilige Aufsichtsführende
fertigt über das Vorkommnis einen Vermerk, den er oder sie nach Abschluss der
Prüfungsleistung unverzüglich dem bzw. der Vorsitzenden des jeweiligen dezentralen
Prüfungsausschusses vorlegt. Der Prüfling wird unverzüglich über den gegen ihn
erhobenen Vorwurf unterrichtet. Die Entscheidung über das Vorliegen eines
Täuschungsversuches trifft das vorsitzende Mitglied des jeweiligen dezentralen Prüfungsausschusses.
Dem Prüfling ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Hat ein Prüfling bei einer
Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Ablegen der
Prüfung bekannt, kann die Note entsprechend Absatz 1 berichtigt und die
Bachelorprüfung gegebenenfalls für nicht bestanden erklärt werden. Das
unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die
Bachelorprüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde.
Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum
des Zeugnisses ausgeschlossen.
(4) Ein Prüfling, der den
ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder
Aufsichtsführenden bzw. der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtsführenden von der
Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die
betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. In schwerwiegenden
Fällen kann der dezentrale Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung
weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(5) Bei den Entscheidungen nach
den Absätzen 1, 3 und 4 kann der Prüfling eine Überprüfung durch den zentralen Prüfungsausschuss
verlangen. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden.
§ 18
Endgültiges
Nichtbestehen der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung ist
endgültig nicht bestanden, wenn
a) in den
Fällen des § 10 Absatz 2 lit. b) die in den Fachspezifischen Bestimmungen
vorgesehene Mindestanzahl der in einem Semester zu belegenden Lehrveranstaltungen
nicht absolviert wird bzw. die Zuordnung einer Lehrveranstaltung zu einem Modul
nicht spätestens im folgenden Semester vorgenommen wird, es sei denn, der bzw.
die Studierende hat dies nicht zu vertreten;
b) eine
Modulprüfung in einem Teilstudiengang nicht fristgemäß absolviert wird, es sei
denn, der bzw. die Studierende hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten;
c) eine
Modulprüfung in einem Teilstudiengang auch in ihrer letzten Wiederholung mit
„nicht ausreichend (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0)
bewertet gilt;
d) die
Bachelorarbeit auch in ihrer letzten Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0)
bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt.
(2) Ist die Bachelorprüfung
endgültig nicht bestanden, stellt der oder die Vorsitzende des zentralen
Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den
Gründen für das Nichtbestehen der Bachelorprüfung aus. Der Bescheid ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem bzw. der Studierenden bekannt
zu geben.
§ 19
Widerspruchsverfahren
Widersprüche gegen das
Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine
Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines
Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des zentralen Prüfungsausschusses
einzulegen. Der Widerspruch sollte schriftlich begründet werden. Hilft der Prüfungsausschuss
dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist er dem
Widerspruchsausschuss der Universität zuzuleiten.
§ 20
Zeugnis, Urkunde
und Diploma Supplement
(1) Über die bestandene
Bachelorprüfung soll unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach
Bestehen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt werden. Das
Zeugnis enthält Angaben über die absolvierten Module einschließlich der erzielten
Noten und erworbenen Leistungspunkte, das Thema und die Note der
Bachelorarbeit, die Noten des jeweiligen Teilstudiengangs, die Gesamtnote, die
insgesamt erreichten Leistungspunkte und das Datum des Tages, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis ist von dem oder der
Vorsitzenden des zentralen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem
Datum der Ausfertigung und dem Siegel der Universität Hamburg zu versehen.
(2) Zusätzlich zu dem Zeugnis
erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin eine Urkunde mit dem Datum des
Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Bachelor-Grades beurkundet. Die
Urkunde wird durch die Dekanin bzw. den Dekan der Fakultät für Erziehungswissenschaft,
Psychologie und Bewegungswissenschaft unterzeichnet und mit dem Siegel der
Universität Hamburg versehen. Auf Antrag des Prüflings wird der Urkunde zusätzlich
eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.
(3) Darüber hinaus stellt der
zentrale Prüfungsausschuss ein Diploma Supplement aus.
§ 21
Ungültigkeit der
Bachelorprüfung, Behebung von Prüfungsmängeln
Hat der Prüfling vorsätzlich zu
Unrecht erwirkt, dass er die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann die
Prüfungsleistung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung für
„nicht bestanden“ erklärt werden. Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. § 17 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Waren die Voraussetzungen für die
Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber
täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung
geheilt.
§ 22
Einsicht in die
Prüfungsakten
Bis zu einem Jahr nach Abschluss
der einzelnen Modulprüfungen wird vom zentralen Prüfungsausschuss auf
schriftlichen Antrag des Prüflings in angemessener Frist Einsicht in seine
schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle
gewährt, soweit diese nicht bereits ausgehändigt worden sind.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach
der Genehmigung durch das Präsidium in Kraft. Sie gilt erstmals für
Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2007/2008 aufnehmen.
§ 24
Übergangsvorschriften
Das Kombinationsgebot für
Russisch in § 4 Absatz 7 vorletzter Satz gilt nur für Studierende, die zum
Wintersemester 2007/2008 ihr Studium aufnehmen.
Die Möglichkeit, gemäß § 4 Absatz
8 auf Antrag zu jeder beruflichen Fachrichtung andere Unterrichtsfächer vom
zentralen Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Behörde für Bildung und
Sport eine Genehmigung erwirken zu können, haben erst Studierende, die ihr
Studium zum Wintersemester 2008/2009 aufnehmen.
Sport als Unterrichtsfach für das
Lehramt an Beruflichen Schulen gemäß § 4 Absatz 8 und Spanisch als
Unterrichtsfach für das Lehramt an Sonderschulen gemäß § 4 Absatz 9 können erst
von Studierenden gewählt werden, die ihr Studium zum Wintersemester 2008/09
aufnehmen.
Hamburg, den 27.
September 2007
Universität
Hamburg