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Fachbereich Philosophie



Inhalt:

Prüfungsordnung für die Abschlüsse „Bachelor of Arts“
und „Bachelor of Science“ der Lehramtsstudiengänge
der Universität Hamburg

(Keine amtliche Fassung)

Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 27. September 2007 die von der Fakultät Wirtschaft- und Sozialwissenschaften am 19. September 2007, von der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft am 15. August 2007,  von der Fakultät für Geisteswissenschaften am 5. September 2007 und von der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften am 26. September 2007 auf Grund von § 91 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 26. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 192) beschlossene Prüfungsordnung aller Lehramtsstudiengänge an der Universität Hamburg mit den Abschlüssen „Bachelor of Arts“ (B.A.) und „Bachelor of Science“(B.Sc.) gemäß § 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt.

Präambel

 

Die Lehramtsausbildung umfasst als erste Phase eine gestufte Ausbildung an der Universität Hamburg und ggf. an der Technischen Universität Hamburg-Harburg bzw. an der Hochschule für  Angewandte Wissenschaften bzw. an der Hochschule für Musik und Theater bzw. an der Hochschule für Bildende Künste und als zweite Phase ein Referendariat. Dabei bildet das Lehramtsstudium mit den Abschlüssen Bachelor of Arts“ (B.A.) bzw. „Bachelor of Science“(B.Sc.) die erste Stufe der universitären Ausbildung.

 

Die Lehramtsstudiengänge setzen sich jeweils aus verschiedenen Teilstudiengängen zusammen. Teilstudiengänge sind Erziehungswissenschaft einschließlich Fachdidaktik und gegebenenfalls Grundschulpädagogik bzw. Behindertenpädagogik, jeweils ein bis zwei Unterrichtsfächer sowie gegebenenfalls eine berufliche Fachrichtung.

Diese Prüfungsordnung regelt die allgemeine Struktur und das Prüfungsverfahren für alle Bachelorstudiengänge der nachfolgend aufgeführten Lehrämter: Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I (LAPS), Lehramt an Gymnasien (LAGym), Lehramt an Beruflichen Schulen (LAB), Lehramt an Sonderschulen (LAS); sie wird ergänzt durch Fachspezifische Bestimmungen für die einzelnen Teilstudiengänge.



§ 1

Studienziel, Prüfungszweck, Akademischer Grad, Durchführung des Studiengangs

(1) Studienziel der Bachelorstudiengänge sind grundlegende fachliche, methodische und spezielle berufsqualifizierende Kompetenzen in Erziehungswissenschaft einschließlich Fachdidaktik und in - je nach Lehramt – einem bzw. zwei weiteren Fächern. Durch eine exemplarische wissenschaftliche Vertiefung befähigt das Studium primär für ein auf den Lehrerberuf ausgerichtetes Master-Studium und daneben für ein fachwissenschaftliches Masterstudium.

 

(2) In den Fachwissenschaften erwerben die Lehramtsstudierenden grundlegende fachliche und methodische Kompetenzen. Sie werden zu einer theorie- und methodengeleiteten kritisch-reflektierenden Analyse der Fachgegenstände, zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und zur selbstständigen Weiterbildung sowie zur adäquaten Darstellung von Ergebnissen, die die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis beachten, befähigt. In den Fachdidaktiken eignen sich die Studierenden fachdidaktisches Wissen sowie Fähigkeiten zur kritischen Reflexion und Problematisierung fachlichen und fachdidaktischen Wissens an. Dazu gehören Fähigkeiten der Begründung der Auswahl fachlicher Inhalte und ihrer Vermittlung sowie Kompetenzen der Diagnose und Evaluation. In der Erziehungswissenschaft geht es um den Erwerb erziehungswissenschaftlichen und schulpädagogischen Grundlagenwissens sowie um die Fähigkeit zur kritischen Reflexion und fallbezogenen Problematisierung dieses Wissens. Besondere Bedeutung kommt der Reflexion eigener Lernprozesse und der Wahrnehmung der unterschiedlichen Perspektiven der am Lernprozess Beteiligten zu. Eine Aufgabe ist die Erprobung und Reflexion innovativer Lehr- und Lernformen. Dabei geht es um die forschende Auseinandersetzung mit Praxissituationen, die sich einerseits auf die Schule als Institution und zum anderen auf die Erfahrung des eigenen Handelns in realen Unterrichtssituationen und anderen pädagogischen Handlungsfeldern bezieht. Im Bachelorstudium wird die Pluralität möglicher Berufsfelder berücksichtigt. Am Ende des Bachelorstudiums steht eine reflektierte Entscheidung für einen weiterführenden Masterstudiengang bzw. einen Beruf.

 

(3) Die fachbezogenen Studienziele der einzelnen Teilstudiengänge werden in den Fachspezifischen Bestimmungen beschrieben.

 

(4) Durch eine bestandene Bachelorprüfung wird nachgewiesen, dass die in den Fachspezifischen Bestimmungen der jeweiligen Teilstudiengänge beschriebenen Studienziele erreicht wurden.

 

(5) Die bestandene Bachelorprüfung ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss, für den beim Lehramt Primarstufe und Sekundarstufe I und beim Lehramt an Sonderschulen der akademische Grad Bachelor of Arts (B.A.) und beim Lehramt an beruflichen Schulen der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen wird. Beim Lehramt an Gymnasien bestimmt sich der akademische Grad in der Regel nach dem ersten Unterrichtsfach (für die Fächer Biologie, Chemie, Geografie, Mathematik, Informatik, Physik: Bachelor of Science; für die Fächer Bildende Kunst, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Griechisch, Latein, Musik, Philosophie, Russisch, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Türkisch: Bachelor of Arts). Wird die Bachelorarbeit im Ausnahmefall in dem zweiten Unterrichtsfach geschrieben, bestimmt sich der akademische Grad nach diesem Fach.

 

(6) Die organisatorische Durchführung und inhaltliche Gestaltung der Teilstudiengänge obliegt den jeweils zuständigen Fakultäten. Zur Durchführung der fachbezogenen Prüfungen richten sie dezentrale Prüfungsausschüsse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ein. Für die fakultätsübergreifende Prüfungsorganisation und die Koordinierung der Prüfungen der Teilstudiengänge ist der zentrale Prüfungsausschuss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 für die Lehramtsstudiengänge zuständig.

 

(7) Die Auswahlkriterien und besonderen Zugangsvoraussetzungen für den jeweiligen Teilstudiengang sind in der Regel in gesonderten Satzungen geregelt. Für die berufliche Fachrichtung sind die besonderen Zugangsvoraussetzungen in § 4 Absatz 8 letzter und vorletzter Satz geregelt.



§ 2

Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungen, der Bachelorarbeit und den gegebenenfalls in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeiten und Exkursionen sechs Semester. Durch das Lehrangebot gemäß den Fachspezifischen Bestimmungen und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens ist sicherzustellen, dass das Bachelorstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen und der Bachelorarbeit innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. In einzelnen Fächerkombinationen kann es wegen der Überschneidung von Lehrveranstaltungen zur Verlängerung der Studienzeit kommen.



§ 3

Studienfachberatung

(1) Die Studierenden sind verpflichtet, zu Beginn des Studiums in jedem Teilstudiengang an einer Studienfachberatung teilzunehmen. Die Studienfachberatung erfolgt in der Regel durch Lehrende des jeweiligen Teilstudiengangs.

 

(2) Studierende, die die Regelstudienzeit gemäß § 2 überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung durch Lehrende des jeweiligen Teilstudiengangs teilnehmen, wenn sie nicht bis zum Ende dieses Zeitraums zu den noch ausstehenden Prüfungsleistungen angemeldet sind. Studierende, die nicht an der Studienfachberatung wegen Überschreitens der Regelstudienzeit teilnehmen, werden gemäß § 42 Absatz 2 Nummer 7 HmbHG exmatrikuliert.

 

(3) Für Prüfungsleistungen mit zweifacher Wiederholungsmöglichkeit, für die nach Ablauf der Regelstudienzeit noch keine Anmeldung erfolgt ist, sind mit Zustimmung des zentralen Prüfungsausschusses in der Studienfachberatung angemessene Termine bzw. Fristen festzulegen. Werden die Termine bzw. Fristen nicht eingehalten, gelten die Prüfungsleistungen unbeschadet der Regelung des § 16 Absatz 1 als endgültig nicht bestanden.



§ 4

Studien- und Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte (LP)

(1) Jeder Teilstudiengang ist modular aufgebaut; Zahl, Umfang, Inhalte der Module und die Modulvoraussetzungen sind in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt. Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind und Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

 

(2) Module sind in sich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten, die in der Regel aus mehreren inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen bestehen. In Modulen wird eine Teilqualifikation des Qualifikationsziels des jeweiligen Teilstudiengangs vermittelt. Ein Modul schließt grundsätzlich mit einer zu benotenden Prüfung (Modulprüfung) ab. Die Arbeitsbelastung (Präsenz-, Selbststudium und Prüfungsaufwand) für die einzelnen Module wird in Leistungspunkten (LP) ausgewiesen. Dabei entspricht ein Leistungspunkt in der Regel einer Arbeitsbelastung von 30 Stunden. Der Gesamtumfang des Studiengangs umfasst einschließlich der Bachelorarbeit 180 Leistungspunkte. Der Erwerb von Leistungspunkten ist an das Bestehen der Modulprüfungen gebunden.

 

(3) Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen und einem Abschlussmodul. Das Abschlussmodul umfasst in der Regel mindestens 10 Leistungspunkte und findet im letzten Semester der Regelstudienzeit statt. Das Abschlussmodul setzt sich aus der Bachelorarbeit, die mindestens 6 Leistungspunkte umfassen muss, und weiteren Modulbestandteilen zusammen. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.

 

(4) Die Bedingungen eines Teilzeitstudiums regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Voraussetzung ist eine Immatrikulation als Teilzeitstudierende bzw. Teilzeitstudierender. Wird für das Semester, in dem die Bachelorarbeit vorgesehen ist, ein Teilzeitstudium beantragt, so ist die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit gleichwohl einzuhalten. Lehrveranstaltungen, die nur im Jahresrhythmus angeboten werden, sind bei einem Teilzeitstudium im Regelfall bei der ersten Möglichkeit zu absolvieren. Die Fachspezifischen Bestimmungen treffen für den Studien- und Prüfungsaufbau weitere Regelungen, wie z. B. verbindliche Studienpläne oder individuelle Studienvereinbarungen.

 

(5) Das Bachelorstudium muss grundsätzlich sofort aufgenommen werden, spätestens nach der zweiten Vorlesungswoche.

 

(6) Das Bachelorstudium für das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I (LAPS ) umfasst das Fach Erziehungswissenschaft einschließlich Fachdidaktik (FD) und Grundschulpädagogik (GSP) (80 LP) sowie zwei aus a) und b) wählbare Unterrichtsfächer (jeweils 45 LP), von denen mindestens eines aus den unter a) genannten Unterrichtsfächern stammen muss:

a)      Bildende Kunst, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Mathematik, Musik, Sport, Türkisch,

b)      Biologie, Chemie, Geografie, Französisch, Geschichte, Informatik, Physik, Sozialwissenschaften, Spanisch, Arbeitslehre/Technik.

 

Wird als eines der Unterrichtsfächer Kunst oder Musik gewählt, ist dessen Anteil erhöht auf 57 LP; der Anteil des Fachs Erziehungswissenschaft einschließlich FD und GSP beträgt in dem Fall 68 LP.

 

Weiterer Bestandteil des Studiengangs ist das Abschlussmodul mit der Bachelorarbeit (10 LP).

 

(7) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien (LAGym) umfasst das Fach Erziehungswissenschaft einschließlich Fachdidaktik (FD) (40 LP) sowie zwei aus dem nachfolgenden Angebot grundsätzlich frei wählbare Unterrichtsfächer (1. Unterrichtsfach –ausgenommen Kunst und Musik: 70 LP, 2. Unterrichtsfach: 60 LP; bei  der Wahl von Kunst oder Musik als 1. Unterrichtsfach: 85 LP, 2. Unterrichtsfach: 45 LP):

 

Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Geografie, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Griechisch, Latein, Mathematik, Informatik, Musik, Philosophie, Physik, Russisch, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Türkisch.

 

Die Unterrichtsfächer Geschichte, Sozialwissenschaften, Griechisch und Philosophie können nicht miteinander kombiniert werden.

 

Russisch darf nur mit einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik kombiniert werden.

 

Weiterer Bestandteil des Studiengangs ist das Abschlussmodul mit der Bachelorarbeit (10 LP).

 

(8) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Beruflichen Schulen (LAB) umfasst das Fach Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Berufs- und Wirtschaftspädagogik, der Didaktik der beruflichen Fachrichtung sowie der Fachdidaktik des Unterrichtsfaches (35 LP), eine aus der Fächergruppe a) grundsätzlich frei wählbare berufliche Fachrichtung (in der Regel 90 LP) sowie ein weiteres aus der Fächergruppe b) wählbares Unterrichtsfach (45 LP):

 

a) Bau- und Holztechnik, Chemotechnik, Elektrotechnik-Informationstechnik, Ernährungs- und Haushaltswissenschaften, Gesundheitswissenschaften, Kosmetikwissenschaften,  Medientechnik, Metalltechnik, Wirtschaftswissenschaften,

 

b)      Betriebswirtschaftslehre,

      Betriebswirtschaftliches Schwerpunktfach:

-         Marketing und Medien,

-         Finanzen und Versicherung,

-         Unternehmensführung und Public Management,

-         Operations & Supply Chain Management,

-         Wirtschaftsprüfung und Steuern,

-         Recht der Wirtschaft,

Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Geografie, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Berufliche Informatik, Mathematik, Physik, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Türkisch.

 

Weiterer Bestandteil des Studiengangs ist das Abschlussmodul mit der Bachelorarbeit (in der Regel 10 LP).

 

Nur die beruflichen Fachrichtungen Ernährungs- und Haushaltswissenschaften und Wirtschaftswissenschaften können auch mit Französisch oder Spanisch kombiniert werden.  Nur die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften kann auch mit Geografie oder einem betriebswirtschaftlichen Schwerpunktfach als Unterrichtsfach verbunden werden. Wird die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften mit einem Betriebswirtschaftlichen Schwerpunktfach kombiniert, werden beide Teilstudiengänge in einer Fachspezifischen Bestimmung dargestellt.

 

Auf Antrag können zu jeder beruflichen Fachrichtung andere Unterrichtsfächer vom zentralen Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Behörde für Bildung und Sport genehmigt werden. In den Fachrichtungen Bau- und Holztechnik, Elektrotechnik-Informationstechnik, Medientechnik und Metalltechnik kann auf Antrag eine weitere berufliche Fachrichtung als Unterrichtsfach genehmigt werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen dieser beruflichen Fachrichtungen.

Die berufliche Fachrichtung Chemotechnik kann nicht mit Chemie, Elektrotechnik-Informationstechnik nicht mit Physik, Wirtschaftswissenschaften nicht mit Betriebswirtschaftslehre verbunden werden.

 

Die Zulassung zum Studium in einer beruflichen Fachrichtung kann in der Regel nur erfolgen, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin in seiner bzw. ihrer beruflichen Fachrichtung eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt oder an einem zwölfmonatigen Betriebspraktikum teilgenommen hat. Die entsprechenden Nachweise sind mit dem Zulassungsantrag einzureichen.

 

 

(9) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Sonderschulen (LAS) umfasst das Fach Erziehungswissenschaft einschließlich Fachdidaktik (FD) und Grundschulpädagogik (GPS) und Behindertenpädagogik (insgesamt 125 LP, davon 58 LP für Behindertenpädagogik) sowie einem aus der nachfolgenden Liste grundsätzlich frei wählbaren Unterrichtsfach (45 LP):

 

Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geografie, Geschichte, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Arbeitslehre/Technik, Türkisch.

 

Wird als Unterrichtsfach Kunst oder Musik gewählt, ist dessen Anteil erhöht auf 57 LP;  der Anteil des Fachs Erziehungswissenschaft einschließlich  FD, GPS und Behindertenpädagogik beträgt in diesem Fall 113 LP).

 

Weiterer Bestandteil des Studiengangs ist das Abschlussmodul mit der Bachelorabeit (10 LP).

 

(10) Das Studium in einem Teilstudiengang kann sich in eine Einführungsphase, eine Aufbauphase und eine Vertiefungsphase gliedern. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere die Zuordnung von Modulen zu bestimmten Fachsemestern bzw. zu einzelnen Phasen.



§ 5

Lehrveranstaltungen

(1) Lehrveranstaltungsarten sind insbesondere:

1. Vorlesungen;

2. Übungen;

3. Seminare;

4. Sprachlehrveranstaltungen;

5. Praktika;

6. Projekte/Projektstudien/Projektseminare;   

7. Kolloquien;

8. E-Learning-Lerneinheiten;

9. Laborpraktika;

10. Exkursionen/Feldübungen;

11. Praxisbezogene Einführungen.

 

In den Fachspezifischen Bestimmungen können weitere Lehrveranstaltungsarten oder Kombinationen von Lehrveranstaltungsarten vorgesehen werden.

 

(2) Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher oder englischer Sprache oder der Zielsprache des Studiengangs abgehalten.

 

(3) Für Lehrveranstaltungen können die Fachspezifischen Bestimmungen eine Anwesenheitspflicht vorsehen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen setzt grundsätzlich eine Anmeldung voraus.



§ 6

Beschränkung des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen

(1)   Die Teilnehmerzahl kann für einzelne Lehrveranstaltungen beschränkt werden, wenn dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten ist. Der Beschluss muss die Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen umfassen und ist in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(2)   Der Zugang zu einzelnen Lehrveranstaltungen kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.



§ 7

Prüfungsorganisation

(1) Die an der Lehramtsausbildung beteiligten Hochschulen richten einen zentralen Prüfungsausschuss für die Lehramtsstudiengänge ein. Der zentrale Prüfungsausschuss ist grundsätzlich für die Organisation der Prüfungen und die Einhaltung sowie die Umsetzung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung zuständig. Geschäftsstelle des zentralen Prüfungsausschusses ist das Zentrale Prüfungsamt für die Lehramtsprüfungen; es führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe des zentralen Prüfungsausschusses bzw. des oder der Vorsitzenden.

Darüber hinaus richten die Hochschulen dezentrale Prüfungsausschüsse für die fachspezifischen Aufgaben der Prüfungsorganisation (z. B. Bestellung der Prüfer, Anrechnung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, Festlegung eines Nachteilsausgleichs für behinderte und chronisch kranke Studierende usw.) innerhalb der einzelnen Teilstudiengänge ein; aus organisatorischen Gründen kann für mehrere Teilstudiengänge ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet werden.

 

(2) Dem zentralen Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:

a)  drei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer, davon jeweils ein Mitglied der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft und ein Mitglied aus einer der anderen beteiligten Fakultäten der Universität  und ein weiteres Mitglied aus einer der anderen beteiligten Hochschulen,

b)   ein Mitglied aus der Gruppe des akademischen Personals aus einer der Fakultäten      der Universität, die kein Mitglied nach a) stellt, und

c)   ein  Mitglied aus der Gruppe der Studierenden sowie

d)   ein  Mitglied aus dem Zentralen Prüfungsamt mit beratender Stimme

Bei der Wahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 a) bis c) sollen die Fakultäten bzw. die Hochschulen im turnusmäßigen Wechsel berücksichtigt werden.

 

(3) Einem dezentralen Prüfungsausschuss gehören an:

a)   drei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

b)   ein Mitglied aus der Gruppe des akademischen Personals,

c)   ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden

Die Fachspezifischen Bestimmungen können zusätzlich ein Mitglied aus der Gruppe des Technischen und Verwaltungspersonals mit beratender Stimme vorsehen.

 

Studentische Mitglieder wirken bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

 

(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe vom zuständigen Fakultätsorgan gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin für die restliche Amtszeit gewählt. Die Prüfungsausschüsse wählen einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin aus dem Kreise der dem Prüfungsausschuss angehörenden Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

 

(5) Die Prüfungsausschüsse tagen nicht öffentlich. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren.

 

(6) Die Prüfungsausschüsse können die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen.

 

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung über die Note und deren Bekanntgabe.

 

(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen unterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

(9) Belastende Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sind der bzw. dem Studierenden unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

 

(10) Die Prüfungsausschüsse können Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach dieser Ordnung zu treffen sind, insbesondere die Bekanntgabe der Melde- und Prüfungstermine sowie Prüfungsergebnisse, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang beim Prüfungsamt, im Internet oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt machen.



§ 8

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule werden auf Antrag des bzw. der Studierenden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie nach Art, Inhalt und Umfang den Anforderungen des jeweiligen Teilstudiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Eine Anerkennung mit Auflagen ist möglich.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere im Rahmen von akkreditierten Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fachhochschulen, erbracht wurden, und für berufspraktische Tätigkeiten. Die Anerkennung von Sprachkenntnissen und berufspraktischen Tätigkeiten, die nicht bereits unter Absatz 1 fallen, kann in den Fachspezifischen Bestimmungen ausgeschlossen bzw. geregelt werden.

 

(3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen der Universität Hamburg im Rahmen von Hochschulpartnerschaften bzw. Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.

 

(4) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Abschlussnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird die Prüfungsleistung mit „bestanden“ ausgewiesen.

 

(5) Über die Anrechnung nach den Absätzen 1-4 entscheidet der dezentrale Prüfungsausschuss für den jeweiligen Teilstudiengang.  Ein entsprechender Antrag des bzw. der Studierenden ist an den zentralen Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

 

(6) Die Anrechnung ist grundsätzlich zu versagen, wenn mehr als alle Modulprüfungen zweier Teilstudiengänge oder die Bachelorarbeit anerkannt werden soll. Abweichend davon können die Fachspezifischen Bestimmungen die Anerkennung der Bachelorarbeit vorsehen.



§ 9

Zulassung zu Modulprüfungen

(1) Die Teilnahme an den Modulprüfungen setzt eine Anmeldung bei der für das Prüfungsverfahren zuständigen Stelle (Prüfungsstelle) voraus. Die Anmeldung zur Modulprüfung ist nach Ablauf der Anmeldefrist verbindlich. Die Zeiten für die Anmeldung und das Anmeldeverfahren werden von der Prüfungsstelle in geeigneter Weise bekannt gegeben.

 

(2) Eine Anmeldung zu Modulprüfungen setzt grundsätzlich eine Immatrikulation für den jeweiligen Teilstudiengang voraus. Diese Immatrikulation gilt auch für die Teilnahme an Wahlpflicht- und Wahlmodulen, die andere Fächer anbieten. Soweit nur noch Prüfungsleistungen zu erbringen sind, besteht der Prüfungsanspruch auch für Studierende, die für diesen Bachelorstudiengang an der Universität Hamburg immatrikuliert gewesen sind. Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach der Exmatrikulation.

 

(3) Sofern die Fachspezifischen Bestimmungen eine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 vorsehen, ist die regelmäßige Teilnahme eine weitere Zulassungsvoraussetzung. Regelmäßig teilgenommen hat, wer nicht mehr als 15 % der Termine jeder Lehrveranstaltung eines Moduls versäumt hat. Die Fachspezifischen Bestimmungen können für einzelne Lehrveranstaltungen einen anderen Prozentsatz für die Versäumnisquote festlegen.

Ist das Versäumnis nicht zu vertreten, kann unter Auflage eine Zulassung zum Prüfungstermin erfolgen. Der Grund für das Versäumnis ist glaubhaft zu machen, bei Krankheit durch ein ärztliches Attest, das der Prüfungsstelle vorzulegen ist. In Zweifelsfällen kann sich der Prüfungsausschuss ein qualifiziertes ärztliches Attest gemäß § 16 Absatz 2 vorlegen lassen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltungen festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(4) Sofern die Fachspezifischen Bestimmungen in den Modulbeschreibungen weitere Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Modulprüfung festlegen, müssen auch diese erfüllt sein. 

In Modulen, deren Fristen sich aus dem Zuordnungsmodell gemäß § 10 Absatz 2 lit. b) ergeben, erhalten die Studierenden, die wegen Fehlens der Zulassungsvoraussetzungen nicht an einer Modulprüfung teilnehmen können, von der Prüfungsstelle eine Auflage zur Kompensation der fehlenden Zulassungsvoraussetzung. Bei Erfüllung der Auflage nehmen die Studierenden an der nächsten Prüfungsmöglichkeit teil.

 

(5) Der Prüfungsausschuss kann bei einer zweiten Wiederholungsprüfung die Zulassung von der Auflage abhängig machen, dass die bzw. der Studierende zuvor an einer Studienfachberatung teilgenommen hat. Ferner kann der Prüfungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen bei einer Prüfung,  die nicht bestanden wurde und wiederholt wird, eine abweichende Prüfungsart festlegen.

 

(6) Eine Zulassung darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 nicht erfüllt sind.

 

(7) Über eine Nicht-Zulassung ist der Kandidat bzw. die Kandidatin unverzüglich zu informieren.



§ 10

Fristen und Anzahl der Modulprüfungen

(1) Den Studierenden stehen für jede zu absolvierende Prüfung im Verlauf des Studiums mindestens drei Prüfungsversuche zur Verfügung. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

In jedem Modul werden für jede Prüfung zwei Prüfungstermine angeboten. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin stattfinden. Werden Studierende auf mehrere Lehrveranstaltungen verteilt, dürfen immer nur die für die jeweilige Lehrveranstaltung vorgesehenen Prüfungen wahrgenommen werden.

Die Fachspezifischen Bestimmungen können vorsehen, dass der erste Prüfungstermin als Prüfungsversuch wahrgenommen werden muss. Nehmen die Studierenden diesen Prüfungsversuch aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht wahr, gilt dieser Prüfungsversuch gemäß § 16 Absatz 1 als nicht bestanden. Darüber hinaus haben sie keinen Anspruch auf die Teilnahme am zweiten Prüfungstermin.

 

(2) Modulprüfungen für Pflichtmodule sind innerhalb von Fristen zu erbringen. Die Fristen richten sich je nach Festlegung in den Fachspezifischen Bestimmungen entweder nach dem Referenzmodell oder dem Zuordnungsmodell.

 

a) Im Referenzmodell ergeben sich die Fristen für Pflichtmodule entweder aus dem in der jeweiligen Modulbeschreibung angegebenen Fachsemester (Referenzsemester) oder dem Ende der angegebenen Phase im Sinne von § 4 Absatz 10 zuzüglich des Zeitraums, innerhalb dessen das Modul bzw. die der Modulteilprüfung zugeordnete Lehrveranstaltung ein weiteres Mal absolviert werden kann. Die Fachspezifischen Bestimmungen können festlegen, wie viele Prüfungsversuche unter Berücksichtigung von Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist maximal gewährt werden. Für Praktika mit einer Arbeitsbelastung im Umfang von mindestens 12 LP kann in den Fachspezifischen Bestimmungen die Fristenregelung aufgehoben und stattdessen die Wiederholungsregelung für Wahlpflichtmodule nach Absatz 6 vorgesehen werden.

 

b) Im Zuordnungsmodell sind die Fristen für Pflichtmodule an die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu Modulen durch die Studierende bzw. den Studierenden geknüpft. Lehrveranstaltungen können nur Modulen zugeordnet werden, für die sie ausgewiesen sind. Die Zuordnung ist spätestens zu dem der Lehrveranstaltung folgenden Semester verbindlich vorzunehmen (nachgelagerte Modulwahl); dabei kann jede Lehrveranstaltung immer nur einem Modul zugeordnet sein. In den Fachspezifischen Bestimmungen ist in den Modulbeschreibungen die Frist für das Modul, dem eine Lehrveranstaltung zugeordnet wird, festgelegt. Das Semester der zugeordneten Lehrveranstaltung wird mitgezählt. Durch die Studienorganisation ist sicherzustellen, dass innerhalb der Frist drei Prüfungsversuche möglich sind. Das Nähere, insbesondere die Anzahl der in einem Semester mindestens zu belegenden Lehrveranstaltungen, regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Studierende, die die vorgesehene Mindestanzahl der in einem Semester zu belegenden Lehrveranstaltungen aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht absolvieren bzw. die Zuordnung einer Lehrveranstaltung zu einem Modul nicht spätestens im folgenden Semester vornehmen, werden so behandelt, als hätten sie eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden. 

 

(3) Die Frist zur Absolvierung eines Pflichtmoduls kann bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls durch den jeweiligen dezentralen Prüfungsausschuss verlängert werden. Die Fristverlängerung ist so zu bemessen, dass jeweils nur eine weitere Prüfungsmöglichkeit gewährt wird. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Prüfungsausschuss zu stellen und schriftlich zu begründen. Krankheit ist durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests (vgl. § 16 Absatz 2) nachzuweisen.

 

(4) Wird ein Modul oder ein Teilmodul, dessen erfolgreiches Bestehen Voraussetzung für die Teilnahme an einem nachfolgendem Modul oder Teilmodul ist, erst im Rahmen der dritten oder einer späteren Prüfungsmöglichkeit erfolgreich absolviert, verschiebt sich der Beginn der Frist für das Absolvieren des nachfolgenden Moduls bzw. Teilmoduls auf den Zeitpunkt, an dem das Modul bzw. Teilmodul anschließend erstmalig angeboten wird.

 

(5) Soweit das Teilzeitstudium nicht in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt ist, verlängern sich die Termine und Fristen bei einem Teilzeitstudium gemäß der Immatrikulationsordnung in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern entspricht.

 

(6) Für Wahlpflichtmodule gibt es, unbeschadet der Regelung des § 3 Absatz 3, grundsätzlich drei Prüfungsversuche. Die Fachspezifischen Bestimmungen können vorsehen, dass die Fristenregelung nach Absatz 2 lit. a) und b) auch für einzelne Wahlpflichtmodule gilt.

 

(7) Wird ein Wahlpflichtmodul aus organisatorischen Gründen nicht ein weiteres Mal angeboten, räumt der Prüfungsausschuss für Studierende, die in einem solchen Modul bereits mindestens einen Prüfungsversuch unternommen und die Prüfung nicht bestanden haben, zwei weitere Prüfungsversuche in einem fachlich verwandten Modul ein.

 

(8) Wahlpflichtmodule können gewechselt werden, soweit nicht eine Frist gemäß § 3 Absatz 3 festgelegt wurde.



§ 11

Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende

(1) Macht ein Studierender bzw. eine Studierende glaubhaft, dass er bzw. sie wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Ordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des jeweiligen dezentralen Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit für Prüfungsleistungen bzw. die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Kann ein Studierender bzw. eine Studierende vorgeschriebenen Anwesenheitspflichten auf Grund seiner bzw. ihrer Behinderung oder Krankheit nicht nachkommen, kann der  bzw. die Prüfungsausschussvorsitzende des entsprechenden dezentralen Prüfungsausschusses zum Ausgleich angemessene Ersatzleistungen vorsehen. Darüber hinaus sind in erforderlichen Ausnahmefällen für vorgeschriebene Praktika und Auslandsaufenthalte ebenfalls Ersatzleistungen vorzusehen.

 

(2) Bei Entscheidungen des bzw. der jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden nach Absatz 1 ist der Behindertenbeauftragte bzw. die Behindertenbeauftragte gemäß § 88 Absatz 3 HmbHG zu beteiligen.

 

(3) Zur Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden.



§ 12

Prüfende

(1) Die Bestellung der Prüfer und Prüferinnen erfolgt durch den jeweiligen dezentralen Prüfungsausschuss nach Maßgabe der Bestimmungen des HmbHG in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Prüfende für die Modulprüfungen sind grundsätzlich die für die Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls verantwortlichen Lehrenden. Über Ausnahmen entscheidet der jeweilige dezentrale Prüfungsausschuss. Bei nur einer Prüfung und mehreren Lehrenden kann der jeweilige dezentrale Prüfungsausschuss den für die Prüfung verantwortlichen Lehrenden festlegen.

 

(3) Es können auch Prüfer bzw. Prüferinnen bestellt werden, die nicht Mitglieder der Universität sind.



§ 13

Studienleistungen und Modulprüfungen

(1) In der Modulbeschreibung kann die Erbringung von Studienleistungen vorgesehen werden. Studienleistungen können benotet werden. Eine erfolgreich erbrachte Studienleistung kann in den Fachspezifischen Bestimmungen als Voraussetzung für eine Modulprüfung vorgesehen werden.

 

(2) Modulprüfungen finden in der von den Prüfern und Prüferinnen gemäß der Modulbeschreibung festgelegten Form zu den festgesetzten Terminen statt. Für die Modulprüfungen können in den Fachspezifischen Bestimmungen erfolgreich absolvierte Module vorgesehen werden.

 

(3) Eine Modulprüfung kann als Gesamtprüfung (Modulabschlussprüfung) durchgeführt werden oder aus Teilprüfungsleistungen bestehen. Die Leistungspunkte eines Moduls werden erworben, wenn entweder alle Teilprüfungsleistungen oder die Modulabschlussprüfung bestanden sind. Besteht eine Teilprüfungsleistung aus mehreren Teilen, muss jeder Teil bestanden sein.

 

(4) Für Modulprüfungen stehen folgende Prüfungsarten zur Auswahl:

 

a) Klausur

Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt mindestens 45, höchstens 180 Minuten.

Klausuren können auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden.

 

b) Mündliche Prüfung

Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten betragen. Für mündliche Prüfungen können die Studierenden Prüfungsgegenstände vorschlagen. Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden abgenommen, der bzw. die mindestens die durch den Bachelorstudiengang zu vermittelnde Qualifikation im Sinne des § 1 oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von dem bzw. der Prüfenden und dem bzw. der Beisitzenden unterzeichnet und zur Prüfungsakte genommen.

Studierende, die sich zu einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, wird die Teilnahme an mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Note. Der Prüfling kann den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.

 

c) Hausarbeit

Eine Hausarbeit ist die schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Die Hausarbeit ist in schriftlicher Ausfertigung sowie auf Verlangen der Prüferin bzw. des Prüfers auch auf einem elektronischen Speichermedium bei der Prüfungsstelle einzureichen.

 

d) Referat

Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragthemas vorgesehen werden.

 

 

In geeigneten Fällen können Prüfungen auch computergestützt durchgeführt werden. In den Fachspezifischen Bestimmungen können weitere Prüfungsarten (z. B. Projektabschlüsse, Übungsabschlüsse) festgelegt werden.

 

(5) Sind für ein Modul in den Fachspezifischen Bestimmungen alternative Prüfungsarten vorgesehen, wird die jeweilige Prüfungsart zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Gleiches gilt für die in Absatz 4 genannten alternativen bzw. optionalen Teile der einzelnen Prüfungsarten. Prüfungen können in deutscher oder englischer Sprache oder in der Zielsprache abgenommen werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.



§ 14

Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit wird in der Regel im Studiengang

- Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I in Erziehungswissenschaft einschließlich Fachdidaktik und Grundschulpädagogik,

- Lehramt an Gymnasien im 1. Unterrichtsfach,

- Lehramt an Beruflichen Schulen in der beruflichen Fachrichtung,

- Lehramt an Sonderschulen in Erziehungswissenschaft, insbesondere Behindertenpädagogik,

geschrieben. Bei Wahl der Unterrichtsfächer Musik oder Kunst im Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I muss die Bachelorarbeit in jeweils diesem Fach geschrieben werden.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Bachelorarbeit in einem anderen gewählten Teilstudiengang mit Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers aus diesem Teilstudiengang gemäß Absatz 7 oder interdisziplinär geschrieben werden. Eine interdisziplinär ausgerichtetete Bachelorarbeit muss – je nach Schwerpunktsetzung - einem Teilstudiengang zugeordnet werden.

 

(3) Mit der Bachelorarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach gemäß Absätze 1 und 2 selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

 

(4) Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist spätestens zu beantragen, wenn alle Module erfolgreich absolviert worden sind, die die Fachspezifischen Bestimmungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit vorsehen, und die für diese Module vorgesehene Fachsemesterzahl überschritten ist.

 

(5) Für die Zulassung zu dem Abschlussmodul gilt § 9 entsprechend.

 

(6) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann mit dem Antrag auf Zulassung Prüfungsgegenstände und Betreuer bzw. Betreuerin und Zweitgutachter bzw. Zweitgutachterin vorschlagen. Dem Vorschlag für den Betreuer bzw. die Betreuerin ist soweit wie möglich und vertretbar zu entsprechen. Auf Antrag vermittelt der dezentrale Prüfungsausschuss eine Betreuerin bzw. einen Betreuer.

 

(7) Die Festsetzung und Ausgabe des Themas erfolgt durch den Betreuer bzw. die Betreuerin bzw. das zuständige Fakultätsorgan. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sowie die beiden Prüfer bzw. Prüferinnen werden aktenkundig gemacht. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen nach der Ausgabe und nur begründet zurückgegeben werden. Das Thema der Bachelorarbeit kann von dem Betreuer bzw. der Betreuerin auf begründeten Antrag zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende des dezentralen Prüfungsausschusses. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, auszugeben.

 

(8) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Die Entscheidung, ob andere als die in Satz 1 genannten Sprachen zugelassen werden, trifft der dezentrale Prüfungsausschuss.

 

(9) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit regelt das Abschlussmodul der Fachspezifischen Bestimmungen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang sind von der Betreuerin bzw. dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist der Bearbeitung eingehalten werden kann. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des dezentralen Prüfungsausschusses kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal eine Woche genehmigen. Voraussetzung für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist, dass die Gründe, die die Verlängerung erforderlich machen, nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind und unverzüglich angezeigt werden. Die Begründung für den Verlängerungsbedarf ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten umfassend schriftlich zu erläutern und zu belegen, bei Krankheit durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests (vgl. § 16 Absatz 2). In Fällen außergewöhnlicher Härte kann der dezentrale Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist gewähren.

 

(10) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher schriftlicher Ausfertigung sowie auch auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium bei der Prüfungsstelle einzureichen. Bei der postalischen Zusendung an die Prüfungsstelle gilt das Datum des Poststempels als Abgabedatum. Für die Abgabe bzw. die Einlieferung der Bachelorarbeit obliegt dem Prüfling die Beweislast. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel - insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Internet-Quellen - benutzt hat, die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat und die eingereichte schriftliche Fassung der auf dem elektronischen Speichermedium entspricht. Wird die Arbeit aus Gründen, die der Kandidat bzw. die Kandidatin nicht zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben, entscheidet der dezentrale Prüfungsausschuss über das weitere Vorgehen; im Regelfall wird ein neues Thema ausgegeben, ohne dass dies als Wiederholung gilt. Für diesen Fall gilt Absatz 5 Satz 6 entsprechend. Wird die Arbeit aus Gründen, die der Kandidat bzw. die Kandidatin zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben, gilt § 16 Absatz 1.

 

(11) Die Bachelorarbeit ist vom Betreuer bzw. von der Betreuerin und einem weiteren Prüfer bzw. einer weiteren Prüferin aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten (§ 12) schriftlich zu beurteilen. Einer der Gutachter muss aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer stammen.

 

(12) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll von beiden Prüfenden unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einreichung, erfolgen. Bei einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von Prüfungsverfahren oder aus vergleichbaren sachlichen Gründen kann das zuständige Fakultätsorgan - unter Berücksichtigung der Bewerbungsfristen für die konsekutiven Masterstudiengänge - einen längeren Bewertungszeitraum einräumen. Die Benotung der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden Prüfer bzw. Prüferinnen vergebenen Noten unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 3. Wird die Bachelorarbeit nur von einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt, bestellt der bzw. die Vorsitzende des dezentralen Prüfungsausschusses einen dritten Prüfer bzw. eine dritte Prüferin. Beurteilt der Drittgutachter bzw. die Drittgutachterin die Arbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0), so wird die Note der Bachelorarbeit als arithmetisches Mittel der drei Beurteilungen, unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 3, mindestens aber mit „ausreichend“ (4,0) festgelegt. Beurteilt der Drittgutachter bzw. die Drittgutachterin die Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0), so gilt diese Arbeit insgesamt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) benotet.

 

(13) Die Bachelorarbeit kann bei einer Gesamtbeurteilung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses beantragt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit in der in Absatz 5 Satz 3 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht hatte.



§ 15

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll unverzüglich, spätestens vier Wochen nach der Prüfung, erfolgen; § 14 Absatz 11 Satz 2 gilt entsprechend. § 14 Absatz 10 bleibt unberührt. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Prüfungsleistungen, die nicht in die Gesamtnote eingehen, können als bestanden oder nicht bestanden gewertet werden, sofern sie nicht mit den folgenden Noten bewertet werden:

 

1 = sehr gut

eine hervorragende Leistung

2 = gut

eine Leistung, die erheblich über den

durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend

eine Leistung, die durchschnittlichen

Anforderungen entspricht

4 = ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5 = nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt



(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

 

(3) Setzt sich die Prüfungsleistung eines Moduls aus mehreren Teilleistungen zusammen, wird die Note des Moduls in der Regel aus dem mit den Leistungspunkten gewichteten Mittel der Noten für die Teilleistungen berechnet. Die Noten der Teilprüfungsleistungen des Abschlussmoduls können unabhängig von der Leistungspunktverteilung gewichtet werden. Hierbei werden die beiden ersten Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende. Die Art der Berechnung wird in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt.

 

Die Note lautet:

 

              Von 1,0                          bis 1,15                          1,0

              über 1,15                        bis 1,50                          1,3

              über 1,50                        bis 1,85                          1,7

              über 1,85                        bis 2,15                          2,0

              über 2,15                        bis 2,50                          2,3

              über 2,50                        bis 2,85                          2,7

              über 2,85                        bis 3,15                          3,0

              über 3,15                        bis 3,50                          3,3

            über 3,50                        bis 3,85                          3,7

              über 3,85                       bis 4,0                            4,0

              über 4,0                                                               5,0.

 

Für jeden Teilstudiengang wird eine Fachnote gebildet. Diese setzt sich aus Modulnoten außer der des Abschlussmoduls zusammen, die mit einer Gewichtung versehen werden. Die Gewichtungen werden in den Fachspezifischen Bestimmungen festgelegt. Die Fachspezifischen Bestimmungen können ferner regeln, dass einzelne (Teil-)Prüfungsleistungen nicht in die Fachnote eingehen.

                                         

Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.  Die anzurechnenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen gehen wie folgt in die Abschlussnote ein:

 

Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I (LAPS): Die Fachnote des Teilstudiengangs Erziehungswissenschaft (einschließlich Fachdidaktik und Grundschulpädagogik) geht mit 42 % in die Abschlussnote ein, die Fachnoten der beiden Unterrichtsfächer mit jeweils 24 %. Das Abschlussmodul geht mit einem Anteil von 10 % in die Abschlussnote ein. Wird als eines der Unterrichtsfächer Kunst oder Musik gewählt, geht die Fachnote dieses Studiengangs mit 30 % in die Abschlussnote ein; der Anteil des Teilstudiengangs Erziehungswissenschaft reduziert sich in diesem Fall auf 36 %.

 

Lehramt an Gymnasien (LAGym): Die Fachnote  des 1. Unterrichtsfachs geht mit 37 % in die Abschlussnote ein, die des 2. Unterrichtsfachs mit 32 % und die des Teilstudiengangs Erziehungswissenschaft (einschließlich Fachdidaktik) mit 21 %. Das Abschlussmodul geht mit einem Anteil von 10 % in die Abschlussnote ein. Wird als eines der Unterrichtsfächer Kunst oder Musik gewählt, geht die Fachnote dieses Studiengangs mit 45 % in die Abschlussnote ein; der Anteil des 2. Unterrichtsfachs beträgt in diesem Fall 24 %.

 

Lehramt an Sonderschulen (LAS): Die Fachnote des Teilstudiengangs Erziehungswissenschaft (einschließlich Fachdidaktik, Grundschulpädagogik und Behindertenpädagogik) geht mit 66 % in die Abschlussnote ein, die des Unterrichtsfachs mit 24 %. Das Abschlussmodul geht mit einem Anteil von 10 % in die Abschlussnote ein. Wird als eines der Unterrichtsfächer Kunst oder Musik gewählt, geht die Fachnote dieses Studiengangs mit 30 % in die Abschlussnote ein; der Anteil des Teilstudiengangs Erziehungswissenschaft reduziert sich in diesem Fall auf  60 %.

 

Lehramt an Beruflichen Schulen (LAB): Die Fachnote der beruflichen Fachrichtung geht mit 47 % in die Abschlussnote ein, die des Unterrichtsfachs mit 24 % und die des Teilstudiengangs Erziehungswissenschaft (einschließlich Berufs- und Wirtschaftspädagogik, Didaktik der beruflichen Fachrichtung und Fachdidaktik) mit 19 %. Das Abschlussmodul geht mit einem Anteil von 10 % in die Abschlussnote ein.

 

(4) Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet:

 

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,50                                                    sehr gut

bei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50                                      gut

bei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50                                      befriedigend

bei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00                                      ausreichend.

 

Bei überragenden Leistungen (Durchschnitt von 1,00 bis 1,15) wird die Gesamtnote „Mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.

 

(5) Diese Gesamtnote wird durch eine ECTS-Note nach den jeweils geltenden Bestimmungen ergänzt.



§ 16

Versäumnis, Rücktritt

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin oder eine Prüfungsfrist im Sinne dieser Ordnung versäumt, nach Beginn einer (Teil-)Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit beginnt oder erbringt.

 

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem dezentralen Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann sich der Prüfungsausschuss ein qualifiziertes ärztliches Attest vorlegen lassen. Dieses muss Angaben enthalten über die von der Erkrankung ausgehende körperliche bzw. psychische Funktionsstörung, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsfähigkeit des Prüflings aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins sowie der ärztlichen Prognose über die Dauer der Erkrankung. Wird der Grund anerkannt, so wird der nächstmögliche Prüfungstermin festgesetzt. Bereits vollständig erbrachte Teilprüfungsleistungen werden angerechnet. Nach Beendigung einer Prüfungsleistung können Rücktrittsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 

(3) Schutzvorschriften zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) sind auf Antrag der Kandidatin zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Anträge des Kandidaten bzw. der Kandidatin für die Fristen der Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG). § 16 Absatz 2 Sätze 5 bis 6 gelten entsprechend.



§ 17

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht der oder die Studierende das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Zu den nicht zugelassenen Hilfsmitteln gehören bei Klausuren und mündlichen Prüfungen z.B. elektronische Kommunikationsmittel. Gleiches gilt für Prüfungsleistungen von Studierenden, die ihre Prüfungsergebnisse während des Prüfungsverfahrens anderen zur Verfügung stellen, ohne dass dies ausdrücklich vorgesehen ist.

 

(2) Bei einer Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel im Sinne von Absatz 1 während und nach der Austeilung von Prüfungsaufgaben wird der Prüfling von der Fortsetzung der Prüfungsleistung nicht ausgeschlossen. Der oder die jeweilige Aufsichtsführende fertigt über das Vorkommnis einen Vermerk, den er oder sie nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dem bzw. der Vorsitzenden des jeweiligen dezentralen Prüfungsausschusses vorlegt. Der Prüfling wird unverzüglich über den gegen ihn erhobenen Vorwurf unterrichtet. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuches trifft das vorsitzende Mitglied des jeweiligen dezentralen Prüfungsausschusses. Dem Prüfling ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

(3) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Ablegen der Prüfung bekannt, kann die Note entsprechend Absatz 1 berichtigt und die Bachelorprüfung gegebenenfalls für nicht bestanden erklärt werden. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

 

(4) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden bzw. der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der dezentrale Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

 

(5) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 kann der Prüfling eine Überprüfung durch den zentralen Prüfungsausschuss verlangen. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden.



§ 18

Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

 

a) in den Fällen des § 10 Absatz 2 lit. b) die in den Fachspezifischen Bestimmungen vorgesehene Mindestanzahl der in einem Semester zu belegenden Lehrveranstaltungen nicht absolviert wird bzw. die Zuordnung einer Lehrveranstaltung zu einem Modul nicht spätestens im folgenden Semester vorgenommen wird, es sei denn, der bzw. die Studierende hat dies nicht zu vertreten;

b) eine Modulprüfung in einem Teilstudiengang nicht fristgemäß absolviert wird, es sei denn, der bzw. die Studierende hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten;

c) eine Modulprüfung in einem Teilstudiengang auch in ihrer letzten Wiederholung mit „nicht ausreichend (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

d) die Bachelorarbeit auch in ihrer letzten Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt.

 

(2) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, stellt der oder die Vorsitzende des zentralen Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Bachelorprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem bzw. der Studierenden bekannt zu geben.



§ 19

Widerspruchsverfahren

Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des zentralen Prüfungsausschusses einzulegen. Der Widerspruch sollte schriftlich begründet werden. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist er dem Widerspruchsausschuss der Universität zuzuleiten.



§ 20

Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung soll unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt werden. Das Zeugnis enthält Angaben über die absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten und erworbenen Leistungspunkte, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Noten des jeweiligen Teilstudiengangs, die Gesamtnote, die insgesamt erreichten Leistungspunkte und das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden des zentralen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum der Ausfertigung und dem Siegel der Universität Hamburg zu versehen.

 

(2) Zusätzlich zu dem Zeugnis erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Bachelor-Grades beurkundet. Die Urkunde wird durch die Dekanin bzw. den Dekan der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Hamburg versehen. Auf Antrag des Prüflings wird der Urkunde zusätzlich eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.

 

(3) Darüber hinaus stellt der zentrale Prüfungsausschuss ein Diploma Supplement aus.



§ 21

Ungültigkeit der Bachelorprüfung, Behebung von Prüfungsmängeln

Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann die Prüfungsleistung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 17 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt.



§ 22

Einsicht in die Prüfungsakten

Bis zu einem Jahr nach Abschluss der einzelnen Modulprüfungen wird vom zentralen Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag des Prüflings in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt, soweit diese nicht bereits ausgehändigt worden sind.



§ 23

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch das Präsidium in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2007/2008 aufnehmen.



§ 24

Übergangsvorschriften

Das Kombinationsgebot für Russisch in § 4 Absatz 7 vorletzter Satz gilt nur für Studierende, die zum Wintersemester 2007/2008 ihr Studium aufnehmen.

Die Möglichkeit, gemäß § 4 Absatz 8 auf Antrag zu jeder beruflichen Fachrichtung andere Unterrichtsfächer vom zentralen Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Behörde für Bildung und Sport eine Genehmigung erwirken zu können, haben erst Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2008/2009 aufnehmen.

Sport als Unterrichtsfach für das Lehramt an Beruflichen Schulen gemäß § 4 Absatz 8 und Spanisch als Unterrichtsfach für das Lehramt an Sonderschulen gemäß § 4 Absatz 9 können erst von Studierenden gewählt werden, die ihr Studium zum Wintersemester 2008/09 aufnehmen.  

 

 

Hamburg, den  27. September 2007

Universität Hamburg

 

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